Widerspruchsmöglichkeit gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister
Die Meldebehörde weist darauf hin, dass nach rheinland-pfälzischem Meldegesetz Anträge auf Einrichtung einer Auskunftssperre (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
1. Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch den Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann.
2. Für die Bekanntmachung von Alters- oder Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von 2 Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden.
3. Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören wie der Meldepflichtige.
4. Für die Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage.
5. Für die Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen zur Wahlwerbung.
6. Für die Datenübermittlung über das Internet.
Weitere Informationen über die genannten Auskunftssperren erteilt Ihnen unsere Mitarbeiterin Judith Klaesges, Tel. 06550 974 110.



