Gewerbe
Anmeldung
Was ist ein Gewerbe?
Gewerbe ist jede nicht sozial unwerte, auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).
Leistungsbeschreibung
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Zuständigkeitsbereich einer Behörde in den einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen als Neuerrichtung)
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) genannten Tätigkeiten.
Dies sind unter anderem:
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
- Unterrichtswesen
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebung zu ermöglichen.
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1).
Das Formular muss handschriftlich unterschrieben sein.
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind bei:
- Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter,
- KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten eine KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen,
- Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter.
Benötigte Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
- Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Gebühren
Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz i.V.m. der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Im Falle einer schriftlichen Anmeldung ist die Gebühr im Voraus zu entrichten.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache: sofort
Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Rechtsgrundlage
Anträge/Formulare:
Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)
Ummeldung
Leistungsbeschreibung
Gründe für eine Gewerbeummeldung:
- Verlegung des Unternehmenssitzes innerhalb der Gemeinde oder Stadt, in der das Gewerbe bisher gemeldet war
- Verlegung einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb der Gemeinde oder Stadt, in der die Zweigstelle bisher gemeldet war
- Wechsel des Gegenstandes des angezeigten Gewerbes
- Ausdehnung bzw. Erweiterung des Gegenstandes des angezeigten Gewerbes auf Waren oder Dienstleistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind
Auch wenn reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten ausgeübt oder ein Reisegewerbe betrieben wird, muss eine Gewerbeummeldung erfolgen, falls der Gewerbegegenstand geändert oder eine Ausdehnung auf andere Waren oder Dienstleistungen erfolgen soll.
Verfahrensablauf
Die Ummeldung des Gewerbes können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Ummeldung“ (GewA 2).
Das Formular muss handschriftlich unterschrieben sein.
Voraussetzungen
- Verlegung eines selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle, oder
- Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind
Benötigte Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeummeldung
- Nachweis der Identität (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
- Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Gebühren
Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz i.V.m. der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis).
Im Falle einer schriftlichen Anmeldung ist die Gebühr im Voraus zu entrichten.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache: sofort
Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Fristen
Das Gewerbe muss zum Zeitpunkt der tatsächlichen Betriebsverlegung oder Änderung bzw. der Erweiterung des Gewerbegegenstands umgemeldet werden.
Rechtsgrundlage
Anträge/Formulare:
Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)
Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle endgültig aufgibt, muss dies gleichzeitig auch der zuständigen Behörde anzeigen.
Verfahrensablauf
Die Abmeldung des Gewerbes können Sie persönlich oder schriftlich vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Abmeldung“ (GewA 3).
Das Formular muss handschriftlich unterschrieben sein.
Voraussetzungen
Endgültige Abmeldung eines Gewerbebetriebes.
Benötigte Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeabmeldung
- Nachweis der Identität (gültiger Personalausweis oder Reisepass)
- Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
- Zustimmungserklärung Gesellschafter
- Beiblatt Vertretungsberechtigte
Gebühren
Die Gewerbeanmeldung ist gebührenpflichtig nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz i.V.m. der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis). Im Falle einer schriftlichen Anmeldung ist die Gebühr im Voraus zu entrichten.
Fristen
Das Gewerbe muss zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe abgemeldet werden.
Bearbeitungsdauer
Bei persönlicher Vorsprache: sofort
Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Rechtsgrundlage
Anträge/Formulare:
Gewerbe-Abmeldung (GewA 3)
Reisegewerbe
Allgemeines
Leistungsbeschreibung
Der Begriff des Reisegewerbes ist in § 55 Abs.1 Gewerbeordnung definiert. Darin heißt es: Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs.2 GewO) oder ohne eine solche zu haben,
- selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht oder
- selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt
Wer ein Reisegewerbe ausüben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Zum Begriff des Reisegewerbes gehört auch die Ausübung eines Gewerbes. Ein Künstler, der seine Bilder auf der Straße verkauft betreibt nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (GewArch 87, 235) kein Reisegewerbe.
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig (§ 55 Abs.3 GewO). Reisegewerbebetreibender ist derjenige, der selbst umherzieht. Der Reisegewerbebetreibende kann auch Angestellter sein, da es nicht darauf ankommt, dass er eine eigene Niederlassung hat. Die Voraussetzung hierfür ist, dass er gewerbsmäßig handelt.
Das Anbieten von Waren und Dienstleistungen ohne Bestellung ist typisch für das Reisegewerbe.
Durch § 55 Abs.1 Nummer 2 GewO wird das gesamte Schaustellergewerbe erfasst. Hierzu zählen auch Kleinkunst, Varieté und Showdarbietungen.
Rechtsgrundlage
Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit
Leistungsbeschreibung
Die reisegewerbekartenfreien Tätigkeiten ergeben sich aus §§ 55a und 55b der Gewerbeordnung.
Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer
- gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet
- selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen
- Tätigkeiten der in § 55 Abs. 1 Nr.1 genannten Art in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10000 Einwohner zählt
- Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des Blindenwarenvertriebsgesetzes vertreibt und im Besitz eines Blindenwaren-Vertriebsausweises ist
- aufgrund einer Erlaubnis nach § 14 des Milchgesetzes Milch oder bei dieser Tätigkeit auch Milcherzeugnisse abgibt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen
- Versicherungsverträge oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt
- ein Gewerbe auf Grund einer Erlaubnis nach den §§ 34a, 34b oder 34c ausübt; das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen
- in einem nicht ortsfesten Geschäftsraum eines Kreditinstituts oder eines Unternehmens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätig ist, wenn in diesem Geschäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte betrieben werden, zu denen diese Unternehmen nach dem Gesetz über das Kreditwesen befugt sind
- von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer andern Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt
- Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet
Die zuständige Behörde kann für besondere Verkaufsveranstaltungen Ausnahmen von dem Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde.
Selbstständige Gewerbetreibende müssen bei einem reisegewerbekartenfreien Reisegewerbe darauf achten, dass Sie den Beginn des Gewerbes nach § 55c GewO anzeigen, soweit Sie Ihr Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 GewO angezeigt haben.
Gewerbe der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer
Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig folgende Tätigkeiten ausüben will, bedarf der behördlichen Erlaubnis:
- den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will
- den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 Gewerbeordnung, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will
Bauvorhaben
- als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will
- Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Voraussetzungen
- Gewerberechtliche Zuverlässigkeit
- Geordnete Vermögensverhältnisse
Benötigte Unterlagen
Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)*
- Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)
- Aktueller Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*
* Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzbehörde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereitgestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
- Aktuelle Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (im Original vorzulegen)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts, der auch elektronisch unter www.vollstreckungsportal.de beantragt werden kann.
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob Verfahrenseröffnung vorliegt (sog. Negativbescheinigung)
Zusätzlich bei juristischen Personen:
Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister (aktuelle Kopie) bzw. falls sich die Genossenschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag
Der Beginn der erlaubten Tätigkeit muss der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen des Antragverfahrens können weitere Unterlagen benötigt werden.
Gebühren
Für das Antragsverfahren fallen Gebühren an, deren Höhe sich nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) richtet.
Rechtsgrundlage
- § 34c Gewerbeordnung (GewO)
- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
Spielautomaten, Spielgeräte
Leistungsbeschreibung
Die Aufstellung von Geldspielgeräten und – automaten mit Gewinnmöglichkeit bedarf der Erlaubnis (§ 33c Abs. 1 GewO).
Es ist sicherzustellen, dass keine Kinder oder Jugendlichen in unberechtigter Weise Gewinnspiele (mit Gewinnmöglichkeit) durchführen. Hierzu muss der Automat durch den Gastwirt oder eine von ihm beauftragte Person von der Schanktheke aus eingesehen werden können (Aufstellplatzbestätigung bzw. Geeignetheitsbestätigung).
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit (es dürfen keine Untersagungsgründe nach der GewO vorliegen)
- Aufstellplatzbestätigung: Aufstellort muss ständig vom Gaststättenpersonal gut einsehbar sein
Die Aufstellung ist nur in Gaststätten und Spielhallen möglich.
An wen muss ich mich wenden?
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Anträge / Formulare
- Antrag mit Angaben zum Antragsteller (einschl. Personalien) und ggf. zum Aufstellort
- Automatenaufstellererlaubnis (§33c Abs. 1 GewO)
- weitere Antragsunterlagen
- Führungszeugnis
- Gewerbezentralregisterauszug
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
- Aufstellplatzbestätigung (§33c Abs. 3 GewO)
Rechtsgrundlage
Wanderlager
Leistungsbeschreibung
Zum Vertreiben von Waren oder Anbieten von Dienstleistungen in Ausübung eines Reisegewerbes (z.B. Direktvertrieb an der Haustür und Verkaufsstände auf der Straße) ist nach § 55 der Gewerbeordnung der Besitz einer Reisegewerbekarte erforderlich. Darüber hinaus bedarf es neben der Reisegewerbekarte einer besonderen Anzeige nach § 56 a Gewerbeordnung, wenn im Rahmen eines Wanderlagers vorübergehend Waren vertrieben werden sollen.
Ein Wanderlager liegt vor, wenn Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten oder Bestellungen auf Waren annehmen, sofern auf die Veranstaltung mittels öffentlicher Ankündigung hingewiesen wird.
Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in Hotels und Gaststätten, in Stadt- und Gemeindehallen, in Omnibussen oder Verkaufswagen, anlässlich sogenannter Kaffeefahrten.
Die Veranstaltung eines Wanderlagers ist gemäß § 56a Abs. 2 Gewerbeordnung zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. In der öffentlichen Ankündigung sind die Art der Ware, die vertrieben wird und der Ort der Veranstaltung anzugeben. An der Verkaufsstelle müssen diese Angaben, mit Ausnahme der Anschrift, angebracht werden.
Im Zusammenhang mit dem oben beschriebenen Wanderlagers dürfen unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen) einschließlich Preisausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht angekündigt werden.
Die Anzeige ist in doppelter Ausfertigung einzureichen und hat zu enthalten
- den Ort und die Zeit der Veranstaltung,
- den Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden, sowie die Wohnung oder die gewerbliche Niederlassung dieser Personen,
- den Wortlaut und die Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigungen.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Eine Kopie der Reisegewerbekarte der vor Ort tätig werdenden Person ist der Anzeige ebenfalls beizufügen.
Siehe auch: Reisegewerbe
An wen muss ich mich wenden?
- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung
Rechtsgrundlage
Auskunft Gewerbezentralregister
Leistungsbeschreibung
Das Gewerbezentralregister wird beim deutschen Bundesamt für Justiz geführt. Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob eine juristische Person oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Das Gewerbezentralregister enthält:
- Verwaltungsentscheidungen (Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen)
- Bußgeldentscheidungen mit einer Geldbuße von mehr als 200 € bei Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung
- Bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende
Auf den Internetseiten des Bundeszentralregisters in Bonn finden Sie weitere Informationen zum Gewerbezentralregister (zum Beispiel über den Inhalt des Registers, das Löschen von Eintragungen oder die Antragstellung aus dem Ausland).
Verfahrensablauf
Antragstellung mit Wohnsitz in der BRD
- persönlich durch Antragsteller bei der zuständigen Gewerbebehörde
- schriftlich durch Antragsteller mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift bei der zuständigen Gewerbebehörde
- online unter Online-Portal unmittelbar bei der Registerbehörde möglich
- Voraussetzung
- elektronischer Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis oder Aufenthaltstitel, mit einem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium
- Lesegerät, um die Ausweisdaten entsprechend auslesen zu können
Antragstellung mit Wohnsitz außerhalb der BRD
- schriftlich durch Antragsteller bei der Registerbehörde
Die Anschrift für die schriftliche Beantragung lautet:
Bundesamt für Justiz
- Gewerbezentralregister -
53094 Bonn - online unter Online-Portal unmittelbar bei der Registerbehörde möglich
- Voraussetzung
- elektronischer Personalausweis mit freigeschalteter PIN als Identitätsnachweis oder Aufenthaltstitel, mit einem elektronischen Speicher und Verarbeitungsmedium
- Lesegerät, um die Ausweisdaten entsprechend auslesen zu können
Verwendungszweck
Bei der Beantragung müssen Sie zwingend angeben, für welchen Zweck Sie den Auszug aus dem Gewerbezentralregister brauchen.
- Benötigen Sie den Auszug für eigene Zwecke, wird Ihnen der GZR-Auszug durch das Bundeszentralregister in Bonn zugesandt.
- Sofern Sie den GZR-Auszug für eine Behörde im Inland anfordern, teilen Sie die Anschrift der Behörde und gegebenenfalls den Namen des zuständigen Sachbearbeiters mit. Die Behörde erhält den Auszug dann direkt vom Bundeszentralregister in Bonn.
Benötigte Unterlagen
Bei natürlichen Personen:
- Personalausweis oder Reisepass
bei juristischen Personen zusätzlich:
- Vertretungsbefugnis
- Handelsregisterauszug
bei ausländischen Staatsbürgern zusätzlich:
- Staatsangehörigkeitsnachweis
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde im Inland, für die der Auszug bestimmt ist
Gebühren
Die Gebühr beträgt 13 Euro.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt zwei bis drei Wochen.
Rechtsgrundlagen
Gewerberegisterauskunft
Leistungsbeschreibung
Das Gewerberegister enthält die angezeigten Daten aller gewerblichen Betriebe der jeweiligen Gemeinde. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten. Die einfache Gewerberegisterauskunft umfasst den Namen des Betriebes, die ausgeübte Tätigkeit und die Betriebsadresse. Diese Grunddaten der Gewerbetreibenden sind allgemein zugänglich. Es ist nicht erforderlich, dass Gewerbetreibende der Weitergabe dieser Daten zustimmen.
Die erweiterte Gewerbeauskunft wird nur erteilt, wenn ein rechtliches Interesse nachgewiesen wird. Ein rechtliches Interesse besteht beispielsweise, wenn der Antragsteller Rechtsansprüche geltend machen möchte, z. B. zur Durchsetzung von Forderungen.
Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register (wie z. B. das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister). Dritte haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der Behörde, ob sie die Auskünfte erteilt
Verfahrensablauf
Es genügt ein formloser Antrag.
Bei der erweiterten Gewerberegisterauskunft müssen Sie zusätzlich Dokumente zum Nachweis des rechtlichen Interesses beifügen (Schuldtitel, Vertragskopien, Rechnungen).
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Rechtsgrundlagen
Zuständige Mitarbeiterin:

Kilian Niesen
Fachbereich: 3 (Bürgerdienste)
Sachgebiet: Örtliche Ordnungsbehörde, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Straßenverkehr
Telefon: +49 6550 974 105