Lärm/Lärmbelästigung
Anzeige – Lärmbelästigung melden
Leistungsbeschreibung
Ob Sie Geräusche als Lärm empfinden, hängt unter anderem von Ihrem persönlichen Empfinden und der Geräuschquelle oder -ursache ab. Zur Beurteilung der Wesentlichkeit einer Lärmbelästigung im privaten Bereich (Nachbarschaftslärm) können vielfach die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 20.12.2000 herangezogen werden. Von den Regelungen, die hier nicht im Einzelnen wiedergegeben werden können, ist der Schutz der Nachtruhe von 22.00 - 6.00 Uhr besonders hervorzuheben.
Sprechen Sie bei Lärm aus der Nachbarschaft zunächst mit den Personen, die ihn verursachen. Befragen Sie auch andere betroffene Personen in Ihrer Nachbarschaft. Als Mieter können sie sich auch an den Vermieter wenden. Erreichen Sie durch Gespräche keinen Kompromiss und fühlen Sie sich unzumutbar in Ihrer Ruhe gestört, können Sie die zuständige kommunale Ordnungsbehörde verständigen oder sich in akuten Fällen an die Polizei wenden.
Außerhalb der üblichen Dienstzeiten der zuständigen kommunalen Ordnungsämter prüft die Polizei vor Ort, ob der Lärm die Nachbarschaft erheblich belästigt. Wenn nötig, ergreift sie erforderliche Maßnahmen (z.B. Ausschalten der Musikanlage). Unnötige und unzumutbare Lärmbelästigungen kann sie als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro ahnden.
Können die Behörden ihre Beschwerde nicht abhelfen, steht Ihnen auch der private Rechtsweg offen. Vor einem solchen Schritt sollten Sie unbedingt Informationen über die Erfolgsaussichten einer Klage einholen.
Hinweis: Bei einer Beschwerde über Schall- oder Geruchsimmissionen von Gewerbebetrieben oder Industrieanlagen müssen Sie anders vorgehen.
Rechtsgrundlage
Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG)
Was sollte ich noch wissen?
Alle lärmerzeugenden Werkzeuge, Geräte und Maschinen dürfen an Sonn- und Feiertagen ganztags sowie an Werktagen (Mo. bis Sa.) von 20:00-7:00 Uhr und 13:00-15:00 Uhr nicht benutzt werden. Dies gilt nicht für Gewerbebetriebe.
Darüber hinaus dürfen besonders laute motorbetriebene Gartengeräte (z.B. Rasenmäher, Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler) in den Zeiten zwischen 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr und 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
Die Mittagsruhe ist darüber hinaus nicht gesetzlich geschützt. Eine solche Ruhezeit kann jedoch privatrechtlich (z.B. im Mietvertrag) oder durch eine Gemeindesatzung oder Verordnung festgelegt sein.