Steuern & Abgaben
Steuern & Abgaben
Die Gemeinden erheben eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer. Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages erfolgt durch das Finanzamt Bitburg-Prüm bzw. bei Zerlegungen durch das zuständige Finanzamt des Betriebssitzes. Die Höhe der Gewerbesteuer ergibt sich aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes, der mit dem Hebesatz der jeweiligen Ortsgemeinde multipliziert wird. Die aktuellen Hebesätze der Ortsgemeinden finden Sie hier.
Grundsteuer
Man unterscheidet zwischen :
Grundsteuer A
für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und Stückländereien
Grundsteuer B
für bebaute oder bebaubare Grundstücke
Die Höhe der Grundsteuer richtet sich nach dem Einheitswert bzw. dem Grundsteuermessbetrag, der vom Finanzamt festgesetzt wird. Die Grundsteuer wird von der Verbandsgemeindeverwaltung für die jeweilige Gemeinde erhoben. Hierzu wird der vom Finanzamt ermittelte Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert.
Die Hebesätze werden jährlich in den örtlichen Haushaltssatzungen festgesetzt.
Den Hebesatz für die Grundsteuer in Ihrer Gemeinde finden Sie hier.
Auskunft zur Höhe des Einheitswertes eines Grundstückes erteilt das
Finanzamt Bitburg-Prüm
Monthermeerstraße 3
54595 Prüm
Tel. 06561/603-0
Hundesteuer
Allgemeines
Gegenstand der Besteuerung ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Ein Hund ist steuerpflichtig, sobald er drei Monate alt ist.
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung, jedoch für höchstens zwei Hunde, ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
- Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft.
- Hunden, deren Halter einen Schwerbehindertenausweis mit dem Kennzeichen Bl (für Blinde) oder mit dem Kennzeichen H (für Gehörlose oder völlig Hilflose) hat oder im Besitz eines Feststellungsbescheides mit dem Kennzeichen Bl oder H ist,
- Hunden, die zur Bewachung von Schafherden notwendig sind; als Schafherde gilt eine Herde mit mehr als 100 Schafen einschließlich Jungtieren,
- abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden.
Steuerermäßigung
Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch höchstens für einen Hund.
Höhe der Hundesteuer
Die Gemeinde entscheidet jährlich in der Haushaltssatzung über die Höhe der Hundesteuer. Je nach Satzungsregelung gibt es unterschiedliche Steuersätze für den ersten, zweiten und jeden weiteren Hund sowie für Kampfhunde. Die Hundesteuersätze für Ihre Gemeinde finden Sie hier.
Hundesteuermarken
Hundessteuermarken gibt es im Bereich der Verbandsgemeinde Arzfeld nicht.
Anmeldung zur Hundesteuer
Wenn Sie einen Hund zur Hundesteuer anmelden möchten, können Sie das Formular zur Hundeanmeldung herunterladen. Gerne nehmen wir Ihre Anmeldung auch telefonisch, persönlich oder per Email entgegen.
Abmeldung von der Hundesteuer
Ein Hund ist von der Hundesteuer abzumelden, wenn die Haltung beendet wird durch
- Verkauf des Hundes
- Tod des Hundes
- Entlaufen des Hundes
- Wohnortwechsel des Halters
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Haltung des Hundes beendet wird bzw. mit Ablauf des Monats der Abmeldung. Wenn Sie einen Hund abmelden möchten, können sie das Formular zur Abmeldung eines Hundes herunterladen. Gerne nehmen wir Ihre Abmeldung auch telefonisch, persönlich oder per Email entgegen.
Landwirtschaftskammerbeitrag
Die Landwirtschaftskammerbeiträge werden von den Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden und Städten im Zusammenhang mit der Grundsteuer festgesetzt, beigetrieben und an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz abgeführt. Beitragspflichtig sind alle Personen, die mindestens ein Grundstück der Land- oder Forstwirtschaft besitzen. Die Beitragsschuld entsteht mit der Grundsteuerschuld (Grundsteuer A). Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz legt den Beitragssatz für die Landwirtschaftskammerbeiträge jährlich in ihrer Haushaltssatzung fest.
Der Beitragssatz beträgt derzeit 123 v.H. des Grundsteuermessbetrages A.
Vergnügungssteuer
Die Verbandsgemeinde Arzfeld erhebt Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- und ähnlichen Geräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen in:
- Spielhallen, Internetcafes oder ähnlichen Unternehmen;
- Schank- und Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten.
Steuerpflichtiger ist der Halter der Geräte bzw. der Inhaber der Räumlichkeiten, in denen die Geräte aufgestellt sind.
Die Inbetriebnahme bzw. Außerbetriebnahme eines Gerätes ist der Verbandsgemeinde Arzfeld innerhalb von 14 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
Man unterscheidet zwischen Geräten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) und Geräten ohne Gewinnmöglichkeit (Unterhaltungsgeräte).
Die Höhe der Vergnügungssteuer beträgt je Gerät für Geldspielgeräte: 5,00 v. H. des Einspielergebnisses, mindestens jedoch 30,00 € und für Unterhaltungsgeräte 10,00 € für jeden angefangenen Kalendermonat.
Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit wird die Steuerschuld zu je einem Viertel IhresJahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit ist der Steuerschuldner verpflichtet, die Steuer vollständig und selbst zu errechnen (Steueranmeldung). Die Einspielergebnisse sind für jedes einzelne Gerät und Kalendermonat auf dem amtlichen Vordruck bis zum 10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Kalendervierteljahres einzureichen.
Download: Steueranmeldung Vergnügungssteuer (PDF, 206 KB)
Die Steuerfestsetzung erfolgt quartalsmäßig durch Bescheid. Näheres entnehmen Sie der Vergnügungssteuersatzung (PDF, 285 KB).