Gaststätte
Gaststättenerlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (z. B. für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (z.B. Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis.
Es bedarf keiner Erlaubnis, wenn nur
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste
verabreicht werden. Die Erlaubnisfreiheit entbindet dabei nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie z. B. der Anzeigepflicht, lebensmittelrechtlicher Vorschriften oder baurechtlichen Vorschriften.
Voraussetzungen
Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person und für bestimmte Räume erteilt. Außerdem wird die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schank-/Speisewirtschaft, Diskothek usw.) erteilt.
Vor Erlaubniserteilung wird Folgendes geprüft:
- die persönliche Zuverlässigkeit,
- die fachliche Eignung und
- bestimmte objektbezogene Voraussetzungen.
Verfahrensablauf
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist persönlich zu stellen.
Anschließend erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.
Dazu werden folgende Unterlagen benötigt:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)*
- Aktueller Auszug auf dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde (Wohnsitz)
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer oder
- Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz
- Nachweis des Gesundheitsamtes über die Infektionsschutzbelehrung
- (darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein)
- Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag der Räumlichkeiten
- Nachweis, dass die Betriebsräume für die beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (ggfls. durch Bauzeichnungen/Grundrisse aller Betriebsräume inkl. Sanitärräume)
- Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
* Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzbehörde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereitgestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen des Antragverfahrens können weitere Unterlagen benötigt werden.
Bei Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes kann eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 Gaststättengesetz (GastG) erteilt werden.
Gebühren
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) gebührenpflichtig.
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO)
- Gaststättengesetz (GastG)
- § 4 Gaststättengesetz (GastG)
- § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gaststättenbetrieb – Erteilung einer vorübergehenden Erlaubnis (Gestattung)
Leistungsbeschreibung
Sie beabsichtigen, während eines besonderen Anlasses (Volksfest, Musikveranstaltung, Sportfest, Kirmes o.ä.) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank (Ausschankwagen, Bierzelt o.ä.) aufzunehmen? Eine vorübergehende Gaststättenerlaubnis (Gestattung) ermöglicht dies unter erleichterten Voraussetzungen. Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen. Ggf. kann die Gestattung mit Auflagen zum Lärmschutz, der Behandlung von Abfällen etc. verbunden werden. Neben der Gestattung können noch weitere Genehmigungen erforderlich sein. Findet kein Alkoholausschank statt, ist zwar keine Gestattung erforderlich, aber es ist den weiteren rechtlichen Anforderungen, wie beispielsweise der Lebensmittelhygieneverordnung, Rechnung zu tragen.
Die Gestattung kann nur für eine örtliche bestimmte Stelle erteilt werden. So wird z.B. die Stelle, an der Ihr gestattetes Bierzelt stehen darf, in der Erlaubnis festgelegt. Unabhängig von der Gestattung des Gaststättenbetriebes benötigen Sie in der Regel eine Genehmigung zur Aufstellung des Zeltes/Wagens und ähnliches.
Sofern die Veranstaltung in Räumen stattfindet, sind gegebenenfalls baurechtliche Vorschriften zu beachten.
Gebühren
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) gebührenpflichtig.
Anträge/Formular
Antrag auf Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz (GastG)
Rechtsgrundlage
Gaststättenerlaubnis – Erteilung der Stellvertretererlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter/ eine Stellvertreterin betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis. Diese wird dem Inhaber/ der Inhaberin der Gaststättenerlaubnis für einen bestimmten Stellvertreter/ eine bestimmte Stellvertreterin erteilt und kann befristet werden. Für jede Person, die das Gewerbe als Stellvertreter/in ausüben soll, benötigt der/ die Gewerbetreibende eine Stellvertretungserlaubnis.
Die Ausübung des Gewerbes durch den Stellvertreter/ die Stellvertreterin kann bis zur Erteilung der Erlaubnis auch auf Widerruf gestattet werden (Gaststättenbetrieb-Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis). Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.
Die Stellvertretungserlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon erteilt ist oder gleichzeitig erteilt wird. Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis bildet dagegen noch keine Grundlage für eine Stellvertretungserlaubnis.
Verfahrensablauf
Folgende Unterlagen werden benötigt:
Als Inhaber/in der Gaststättenerlaubnis:
- Formloser schriftlicher Antrag
Als zukünftige/r Stellvertreter/in:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde
- Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)*
- Aktueller Auszug auf dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer
* Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzbehörde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereitgestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.
Rechtsgrundlage
Gaststättenerlaubnis - vorläufig
Leistungsbeschreibung
Personen, die einen bereits bestehenden erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden.
Voraussetzungen
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die unveränderte Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen). Die vorläufige Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Gaststättenerlaubnis schon beantragt ist oder gleichzeitig unter Vorlage der vollständigen Unterlagen beantragt wird.
Um eine Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Folgendes nachweisen:
- die persönliche Zuverlässigkeit
- die fachliche Eignung
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Aktueller Auszug aus dem Bundeszentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Führungszeugnis)*
- Aktueller Auszug auf dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde*
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Finanzbehörde (Wohnsitz)
- Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer oder
- Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz
- Nachweis des Gesundheitsamtes über die Infektionsschutzbelehrung
- (darf bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein)
- Gewerbeanzeige (Gewerbe-Anmeldung) nach § 14 Gewerbeordnung (GewO)
* Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzbehörde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden dieser direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck angeben. Die Auskünfte können auch in dem vom Bundesamt für Justiz/Bürgerdienste bereitgestellten Online Verfahren beantragt werden. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen des Antragverfahrens können weitere Unterlagen benötigt werden.
Gebühren
Die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in
Verbindung mit der Landesverordnung über Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (besonderes Gebührenverzeichnis) gebührenpflichtig.
Fristen
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal 3 Monaten befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers ggf. verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO)
- § 4 Gaststättengesetz (GastG)
- § 11 Gaststättengesetz (GastG)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO)
- § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Gaststättenerlaubnis – Weiterführung des Gewerbes
Leistungsbeschreibung
Nach dem Tod des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin eines Gaststättenbetriebes darf dieser vom Ehegatten, Lebenspartner oder den minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit ohne eigene Erlaubnis weitergeführt werden. Das Gleiche gilt für Nachlaßverwalter, Nachlaßpfleger oder Testamentsvollstrecker bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall. Sie müssen es der zuständigen Behörde schriftlich melden, wenn sie den Gaststättenbetrieb weiterführen wollen und den Beginn des Gewerbes bei der zuständigen Gemeinde anzeigen.
Der/Die Weiterführungsberechtigte kann aber auch eine Erlaubnis gemäß Gaststättengesetz einholen. Das würde in Betracht kommen, wenn er/sie bei der Hinzunahme von Räumen ohnehin eine Erlaubnis benötigt. Gleichzeitig muss eine Anzeige erstattet werden.
Verfahrensablauf
Es genügt ein formloser Antrag.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- IHK-Unterrichtung bzw. Nachweis über einen Berufsabschluss in einem einschlägigen Beruf
- Sterbeurkunde des Erlaubnisinhabers/der Erlaubnisinhaberin
Wird die Anzeige persönlich erstattet, muss ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden. Bei einer Anzeige durch einen Bevollmächtigten muss eine Vollmacht vorgelegt werden.
Fristen
Die Weiterführung des Betriebes ist unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage