Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen
Vorbemerkung:
Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz -BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.
1.Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:
Einwohnermeldeamt der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld
Luxemburger Str. 6
54687 Arzfeld
Telefon: 06550/974-104
E-Mail: meldeamt(at)vg-arzfeld.de
2. Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:
Beauftragter für den Datenschutz der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld
Luxemburger Str. 6
54687 Arzfeld Michael Thiel
Telefon: 06550/974-122
E-Mail: michael.thiel(at)vg-arzfeld.de
3. Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern
gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen, sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes-oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden
Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden
Daten benannt werden.
4. Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz),
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdiensten aus dem
Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde)
weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des
Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.
b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige
Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die
betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers
eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter
Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die
Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z. B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte
personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden
kann. Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen
Stellen gleichgesetzt.
c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang
mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten
erhalten.
d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters-und Ehejubiläen die mit diesem
besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.
e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern
lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der
Meldebehörde erhalten.
f) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in
seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft
macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon
überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde
angemeldet hat.
g) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen
Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von
Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde
oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.
Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt
der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.
5. Dauer der Speicherung
Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der
Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen, sowie nicht für Wahl-und
Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren
erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder
Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden
gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und
organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit
Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des
Geburtsdatums, des Geburtsortes, sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der
derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des
Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet
werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung
nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.
6. Betroffenenrechte
Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-
Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:
a) Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung
(Artikel 15 DS-GVO).
b) Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein
sollten (Artikel 16 DS-GVO).
c) Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der
Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.
Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in
Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen
der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die
Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.
d) Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig
verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung
von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem
Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber
denen der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DSGVO).
Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.
e) Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der
Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, dass die Interessen der
betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung
verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).
Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz
können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.
7. Widerrufsrecht bei Einwilligungen
Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des
Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz
1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber
der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
(Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz,
Postfach 30 40, 55020 Mainz, Tel.: 061 31/208-24 49,
E-Mail: poststelle@datenschutz.rlp.de), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre
personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.