Abwasserbeseitigung
Gebühren und Beiträge
Abrechnung der Entgelte für die leitungsgebundene Abwasserbeseitigung im Jahr 2023 und 2024
Die Abrechnung der wiederkehrenden Beiträge und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Jahr 2023 erfolgt mit dem Abgabenbescheid 2024.
Die Entgeltsätze für das Haushaltsjahr 2023 lauten wie folgt:
1. Abrechnungsbereich Schmutzwasser
- 1.1 Gebühr nach dem Frischwasserverbrauch: 4,00 €/m³
- 1.2 Grundgebühr für jeden genutzten Hausanschluss: 60,00 €
- 1.3 Wiederkehrender Beitrag nach Grundstücksfläche: 0,07 €/m²
2. Abrechnungsbereich Niederschlagswasser
- 2.1 Wiederkehrender Beitrag für die mögliche Abflussfläche: 0,24 €/m²
- 2.2 Benutzungsgebühr für die tatsächliche Einleitungsfläche: 0,23 €/m²
3. Mobile Entsorgung
- 3.1 aus geschlossenen Sammelgruben pro m³ abgefahrener Menge: 30,00 €/m³
- 3.2 aus Kleinkläranlagen pro m³ abgefahrener Menge: 65,00 €/m³
Für das Haushaltsjahr 2024 werden Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlich anfallenden Entgeltsbetrages erhoben und auf dem Abgabenbescheid 2024 in vier Raten festgesetzt. Die endgültige Abrechnung 2024 erfolgt mit dem Abgabenbescheid 2025.
Die Entgeltsätze für das Haushaltsjahr 2024 lauten wie folgt:
1. Abrechnungsbereich Schmutzwasser
- 1.1 Gebühr nach dem Frischwasserverbrauch: 4,00 €/m³
- 1.2 Grundgebühr für jeden genutzten Hausanschluss: 60,00 €
- 1.3 Wiederkehrender Beitrag nach Grundstücksfläche: 0,07 €/m²
2. Abrechnungsbereich Niederschlagswasser
- 2.1 Wiederkehrender Beitrag für die mögliche Abflussfläche: 0,24 €/m²
- 2.2 Benutzungsgebühr für die tatsächliche Einleitungsfläche: 0,23 €/m
3. Mobile Entsorgung
- 3.1 aus geschlossenen Sammelgruben pro m³ abgefahrener Menge: 30,00 €/m³
- 3.2 aus Kleinkläranlagen pro m³ abgefahrener Menge: 65,00 €/m³
Berechnungsbeispiel für Abwasserentgelte
Abwasserinfos
Daten und Fakten zur Abwasserbeseitigung
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1. Die Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgabe der Verbandsgemeinde
2. Die Organisationsstruktur des Verbandsgemeindewerkes
3. Von der Planung bis zum Bau einer Kläranlage
4. Die Funktionsweise von Kläranlagen
5. Abwasseranlagen im täglichen Betrieb
6. Klärschlammverwertung
7. Gebühren und Beiträge
8. Mobile Entsorgung von Abwasser
9. Niederschlagswasserbewirtschaftung
1. Die Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgabe der Verbandsgemeinde
Was ist Abwasser ?
Einfach ausgedrückt könnte man sagen: Abwasser ist verschmutztes Wasser.
Das Landeswassergesetz (LWG) für Rheinland-Pfalz ist da genauer und erklärt den Begriff „Abwasser“ wie folgt:
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser.
Diese Definition verschiedener Arten von Abwasser stellt die Grundlage dar für eine Fülle von landesgesetzlichen Bestimmungen, die die Möglichkeiten der weiteren Behandlung von Abwasser regeln.
Warum Abwasserbeseitigung ?
Abwasser ist ein Produkt der Zivilisation. Mit Beginn des Industriezeitalters und steigender Bevölkerungsdichte wurde maßgeblich in den Wasserhaushalt eingegriffen und das ökologische Gleichgewicht gestört. Gegenüber wirtschaftlichen Interessen war der Schutz der Umwelt lange Zeit zweitrangig. Erst die Erkenntnis, dass die Belastung der Gewässer auf Dauer auch den Menschen und seine Zivilisation erheblich beeinträchtigt, führte zu einem Umdenken.
Der Gewässerschutz ist heute einheitlich für die gesamte Bundesrepublik im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) geregelt. Als Grundsatz ist in § 1 WHG festgehalten: Zweck dieses Gesetzes ist es, durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Dieser Grundsatz gilt insbesondere für die Abwasserbeseitigung. In § 55 Abs. 1 WHG heißt es dazu: Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Wer ist für die Abwasserbeseitigung zuständig ?
Das Wasserhaushaltsgesetz gibt in § 56 vor, dass Abwasser ist von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Das Land Rheinland-Pfalz hat dies mit dem Landeswassergesetz getan und in § 52 den Verbandsgemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung aufgegeben, das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß zu beseitigen.
Warum ist die Abwasserbeseitigung eine Aufgabe der Verbandsgemeinde ?
In der Bundesrepublik Deutschland gilt für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben das Prinzip der Selbstverwaltung nach Art. 28 des Grundgesetzes (GG).
In der Landesverfassung für Rheinland-Pfalz (LV) wird dieser Grundsatz in Art. 49 wie folgt beschrieben: "Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung. Sie können jede öffentliche Aufgabe übernehmen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Vorschrift anderen Stellen im dringenden öffentlichen Interesse ausschließlich zugewiesen werden".
Zentrale Rechtsgrundlage für die kommunale Selbstverwaltung in Rheinland-Pfalz ist die Gemeindeordnung (GemO). Hier ist unter anderem auch das Verhältnis und die Aufgabenverteilung zwischen Ortsgemeinden und Verbandsgemeinden geregelt. Zunächst gilt dabei ausgehend von Art. 49 LV der Grundsatz der Zuständigkeit der Ortsgemeinden für alle Aufgaben. Die Verbandsgemeinden nehmen dagegen nur die ihnen ausdrücklich übertragenen Aufgaben wahr. Die Übertragung ist im Wesentlichen in den §§ 67 und 68 GemO erfolgt. Es handelt sich dabei um solche Aufgaben, die die Leistungs- und Verwaltungskraft der einzelnen Ortsgemeinden übersteigen oder deren gemeinsame Erfüllung im öffentlichen Interesse geboten ist. Die in § 67 GemO genannten Aufgaben, zu denen auch die Abwasserbeseitigung gehört (§ 67 Abs. 1 Nr. 6), gingen nach der Aufgabenübergangsverordnung mit Wirkung vom 01.01.1975 mit den dazugehörigen Einrichtungen von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinden über.
Eine Rückübertragung von einzelnen Aufgaben der Verbandsgemeinde an die Ortsgemeinde ist nach § 67 Abs. 6 GemO zwar möglich, allerdings nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Einerseits ist hierfür ein entsprechender Antrag der Ortsgemeinde und die Zustimmung der Verbandsgemeinde erforderlich, andererseits darf es sich nicht um eine Aufgabe handeln, die durch ein besonderes Gesetz an die Verbandsgemeinde übertragen ist; außerdem dürfen Gründe des Gemeinwohls der Rückübertragung nicht entgegenstehen. Die Rechtsprechung stellt sehr hohe Anforderungen an den Nachweis, dass eine Ortsgemeinde tatsächlich zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgabe in der Lage ist und dabei das Gemeinwohl nicht leidet.
Die Abwasserbeseitigung ist den Verbandsgemeinden aber neben der GemO noch durch das Landeswassergesetz (LWG) zugewiesen. Hierbei handelt es sich um ein „besonderes Gesetz“ (Spezialgesetz) im Sinne des § 67 Abs. 6 GemO. Demnach ist eine Rückübertragung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung von der Verbandsgemeinde an eine Ortsgemeinde rechtlich ausgeschlossen.
Ausnahmen von der Abwasserbeseitigungspflicht
Das Landeswassergesetz (LWG) kennt einen besonderen Ausnahmefall (§ 53 LWG), bei dem die Verbandsgemeinde von der Pflicht der Abwasserbeseitigung freigestellt werden kann. Für einzelne Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile kann die untere Wasserbehörde (Kreisverwaltung) die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke unter folgenden Voraussetzungen übertragen:
- technische Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hoher Aufwand bei Übernahme des Abwassers durch die Verbandsgemeinde
- das Wohl der Allgemeinheit steht nicht entgegen
- das Abwasser muß ordnungsgemäß, d. h. in einer vollbiologischen Grundstückskläranlage nach DIN EN 12566-3, gereinigt werden. Diese Norm gibt die Wirkungsweise der Kläranlage vor, wobei verschiedene Anlagentypen wie z. B. Kompaktanlagen mit Tropfkörper oder Pflanzenkläranlagen in Frage kommen.
- die Verbandsgemeinde bleibt zuständig für die Entsorgung des anfallenden Klärschlammes und für die Überwachung der ordnungsgemäßen Funktion der Kläranlage.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rückübertragung in diesem Ausnahmefall nur für einzelne Privatgrundstücke im Außenbereich in Frage kommt. Im Gebiet der Verbandsgemeinde Arzfeld wurde in mehreren Fällen die Rückübertragung beantragt und von der Kreisverwaltung genehmigt. Es handelt sich dabei jeweils um abgelegene Einzelhäuser, bei denen ein Anschluss an eine zentrale Kanalisation aus technischen Gründen und aus Kostengründen nicht möglich war. Eine Rückübertragung auf Ortsgemeinden ist dagegen nicht möglich.
Kann eine vorhandene private Abwasseranlage noch weiter genutzt werden ?
Nach dem Landeswassergesetz (LWG) haben die Verbandsgemeinden sicherzustellen, dass das anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird und die dafür erforderlichen Anlagen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl für öffentliche Kläranlagen als auch im Falle der Rückübertragung der Abwasserbeseitigungspflicht für private Kläranlagen. Abwasser aus Sammelgruben und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen müssen mobil entsorgt werden, wenn eine leitungsgebundene Entsorgung, d. h. ein Anschluss an eine zentrale Kläranlage, nicht möglich ist. Auf eine dauerhafte und ordnungsgemäße Lösung der Abwasserbeseitigung aller Grundstücke kann nach den gesetzlichen Grundlagen nicht verzichtet werden. Daher müssen alle privaten Abwasseranlagen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.
Wer trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung ?
Nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes obliegt die Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Die Verbandsgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, ebenso wie die Ortsgemeinde, eine juristische Person, die nur durch ihre Organe handlungsfähig ist. Die Gemeindeordnung (GemO) nennt in § 28 als Organe der Gemeinde den Gemeinderat und den Bürgermeister, deren gemeinsame Aufgabe die Verwaltung der Gemeinde nach den Vorschriften der GemO ist. Das bedeutet, dass das Wollen und Handeln der Gemeindeorgane unmittelbar der Gemeinde als eigenes Wollen und Handeln zugerechnet wird.
Die grundsätzlichen Entscheidungen im Abwasserbereich, wie z. B. über den Bau von Kläranlagen, obliegen dem Verbandsgemeinderat bzw. dem Werkausschuss des Verbandsgemeinderates. Als Amtsträger sind die Ratsmitglieder für ihr Abstimmungsverhalten im Verbandsgemeinderat und im Werkausschuss strafrechtlich verantwortlich, während im Bereich der laufenden Verwaltung der Bürgermeister und der Werkleiter des Verbandsgemeindewerkes die alleinige strafrechtliche Verantwortung tragen. Diese Verantwortung umfasst sowohl das Handeln als auch das Unterlassen. Durch die Verschärfung der Umweltschutzvorschriften hat sich das strafrechtliche Risiko gegenüber früher erheblich erhöht. Den Schwerpunkt der Verfahren bildet hierbei die strafbare Gewässerverunreinigung und damit die kommunale Abwasserbeseitigung.
Zur Gewässerverunreinigung sagt das Strafgesetzbuch in § 324: "Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Wasser ist ein lebenswichtiges Schutzgut. Wenn Ratsmitglieder durch ihr Abstimmverhalten notwendige Sanierungsmaßnahmen oder den Bau von notwendigen Abwassereinrichtungen (z. B. Kläranlagen, Kanalisation, Regenrückhaltebecken) verzögern, und dadurch die Qualität des Grundwassers oder die Funktionsfähigkeit von Flüssen und Bächen gefährdet werden könnte, kann dies zu einem Straftatbestand im Sinne des § 324 Strafgesetzbuch führen. Das Argument fehlender finanzieller Mittel stellt dabei keinen Rechtfertigungsgrund dar.
Auch Privatpersonen können sich durch ihr Verhalten und ihren Umgang mit Abwasser strafbar machen, wie z. B. durch eine verbotene Einleitung von häuslichem oder landwirtschaftlichem Abwasser in ein Gewässer. Dies betrifft gleichfalls die Einleitung in den Untergrund, weil auch das Grundwasser als Gewässer gilt.
Neben dem Strafrecht kennt das Wasserhaushaltsgesetz ebenso wie das Landeswassergesetz noch eine Fülle von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Gewässerschutzes, die sowohl die Gemeinden als auch Privatpersonen betreffen. Je nach Schwere des Vergehens können Verstöße gegen diese gesetzlichen Bestimmungen mit Geldbußen bis zu 50.000,00 EUR geahndet werden.
Die Staatsaufsicht
Die kommunalen Gebietskörperschaften, also die Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise, haben nach Artikel 28 des Grundgesetzes und nach Artikel 49 der rheinland-pfälzischen Landesverfassung das Recht, in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten örtlichen Verwaltung zu sein. Ein wesentlicher Zug dieser Garantie der Selbstverwaltung ist die weitgehende Eigenverantwortlichkeit, mit der sowohl die freiwilligen Aufgaben, als auch die gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben, wie z. B. die Abwasserbeseitigung, erfüllt werden. Damit aber immer gewährleistet bleibt, dass dabei nicht gegen geltendes Recht verstoßen wird, enthält die Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in § 117 folgende Bestimmung: "Der Staat beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, dass die Verwaltung im Einklang mit dem geltenden Recht geführt wird (Rechtsaufsicht). Die Aufsicht ist so zu führen, dass die Entschlusskraft und die Verantwortungsfreude der Gemeindeorgane gefördert und nicht beeinträchtigt werden".
Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass die Staatsaufsicht nicht nur überwachen, sondern den Gemeinden zugleich auch dazu verhelfen soll, die Wahrnehmung ihrer eigenverantwortlichen Aufgaben zu sichern. Das Recht zur Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung stellt aber gleichzeitig eine verfassungsrechtliche Verpflichtung dar. Dies gilt neben anderen Aufgaben besonders auch für die Abwasserbeseitigung, so dass die Verbandsgemeinde sich nicht ihrer aus der Verfassung hergeleiteten Verantwortung entziehen kann.
Welche Mittel hat die Staatsaufsicht ?
Die Mittel der Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Gemeinden sind vielfältig und richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Kernstück ist zunächst die Beratung der Gemeinden in fachlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Hierzu steht der Kommunalaufsicht ein umfassendes Informationsrecht über alle gemeindlichen Angelegenheiten zu. Weitere Mittel sind das Recht zur Beanstandung von Ratsbeschlüssen, das Anordnungsrecht, mit dem von der Gemeinde die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht oder Aufgabe verlangt werden kann, sowie das Recht zur Aufhebung von Beschlüssen bzw. zur Ersatzvornahme, d. h. erforderliche Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchzuführen. Mittel, die nur in äußerst schwerwiegenden Fällen anzuwenden sind, sind die Bestellung eines Zwangsbeauftragten und die Auflösung des Gemeinderates.
Welche Behörden führen die Staatsaufsicht ?
Für Gemeinden und Verbandsgemeinden ist als Aufsichtsbehörde grundsätzlich die Kreisverwaltung als erste Instanz zuständig. Obere Aufsichtsbehörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier, oberste Aufsichtsbehörde das fachlich zuständige Landesministerium. Für die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung sind die aufsichtsbehördlichen Zuständigkeiten im Landeswassergesetz je nach Aufgabenbereich unterschiedlich geregelt.
2. Die Organisationsstruktur des Verbandsgemeindewerkes
Wie wird die Pflichtaufgabe der Abwasserbeseitigung organisatorisch erfüllt ?
Die Einrichtungen und Anlagen der Abwasserbeseitigung in der Verbandsgemeinde Arzfeld werden gemäß § 86 der Gemeindeordnung (GemO) als Eigenbetrieb geführt und nach den Bestimmungen der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) verwaltet. Der Eigenbetrieb ist eine Organisationsform für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden, die den heutigen wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht. Eigenbetriebe werden als Sondervermögen mit Sonderrechnung ohne Rechtsfähigkeit geführt. Unter Beibehaltung des Zusammenhanges mit Verbandsgemeinderat und Verbandsgemeindeverwaltung wird so eine flexible Betriebsführung ermöglicht. Dies dient der Zielsetzung, dass Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung eine besondere Beurteilung der Betriebsführung und des Betriebsergebnisses außerhalb des normalen Gemeindehaushaltes ermöglichen. Die besondere Stellung, die der Eigenbetrieb innerhalb der Verbandsgemeinde einnimmt, wird nach außen hin deutlich durch den Namen Verbandsgemeindewerk.
Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes
Gesetzliche Grundlagen für die Organisation des Verbandsgemeindewerkes sind:
- die Gemeindeordnung (GemO)
- die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- die nach der GemO vorgeschriebene Betriebssatzung
Eigenbetriebe werden nach kaufmännischen Gesichtspunkten geführt, deshalb ist auch das Handelsgesetzbuch in verschiedenen Bereichen von Bedeutung. Da Eigenbetriebe keine eigene Rechtsfähigkeit besitzen, haftet die Verbandsgemeinde als Rechtsträger des Verbandsgemeindewerkes in vollem Umfang für die Betriebsführung.
Aufgaben des Verbandsgemeinderates hinsichtlich der Abwasserbeseitigung
Der Verbandsgemeinderat ist als Vertretung der Bürger der Verbandsgemeinde das oberste Organ für das Verbandsgemeindewerk. Er legt die Grundsätze für die Verwaltung fest und beschließt über alle Selbstverwaltungsangelegenheiten der Verbandsgemeinde, d. h. auch die Abwasserbeseitigung, soweit er die Entscheidung nicht dem Werkausschuss übertragen hat oder soweit nicht der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist bzw. dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten zur Entscheidung übertragen wurden. Der Verbandsgemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse. Hinsichtlich des Verbandsgemeindewerkes beschließt der Rat nach der EigAnVO über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Bestellung des Abschlussprüfers, die Zustimmung zur Bestellung des Werkleiters, den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft erheblich belasten, sowie die Rückzahlung von Eigenkapital.
Welche Funktion hat der Werkausschuss ?
Nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) ist für jeden Eigenbetrieb ein Werkausschuss zu bilden. Der Werkausschuss hat gegenüber den übrigen Ausschüssen des Verbandsgemeinderates eine hervorgehobene Stellung, weil ihm durch die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) für bestimmte Angelegenheiten die abschließende Entscheidungsbefugnis übertragen ist. Dem Verbandsgemeinderat ist es wegen seiner vielfältigen weiteren Aufgaben und der größeren Zahl seiner Mitglieder nicht möglich, sich den speziellen Fragen des Abwasserbereichs in dem erforderlichen Umfang zu widmen.
Die Mitglieder des Werkausschusses werden aus der Mitte des Verbandsgemeinderates gewählt und sollen nach der EigAnVO die für ihr Amt erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen, um sich in Sonderfragen einzuarbeiten, die notwendige Kontrolle wirksam auszuüben und die Werkleitung zu unterstützen.
Der Werkausschuss hat vorbereitende und entscheidende Funktionen, wobei die Vorberatung der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates die Verpflichtung beinhaltet, konkrete Entscheidungsvorschläge zu machen. Er entscheidet im Rahmen der Beschlüsse des Verbandsgemeinderates über die Grundsätze der Wirtschaftsführung, die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung, sowie die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen des Verbandsgemeindewerkes. Ferner entscheidet er über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandsgemeindewerkes, soweit dafür nicht der Verbandsgemeinderat, der Bürgermeister oder die Werkleitung zuständig ist.
Wer vertritt das Verbandsgemeindewerk nach außen hin ?
Die laufende Betriebsführung liegt in den Händen des Werkleiters, der Vorgesetzter der Mitarbeiter des Verbandsgemeindewerkes ist und gegenüber dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich ist. Der Werkleiter hat den Bürgermeister und den Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Verbandsgemeindewerkes rechtzeitig zu unterrichten und soweit notwendig deren Entscheidung einzuholen. Der Werkleiter leitet das Verbandsgemeindewerk im Rahmen der EigAnVO, der Betriebssatzung und der Beschlüsse von Werkausschuss und Verbandsgemeinderat in eigener Verantwortung und vertritt den Eigenbetrieb als wirtschaftliches Unternehmen der Gemeinde im Rechtsverkehr. In wichtigen Angelegenheiten, die in der Betriebssatzung einzeln festgelegt sind, obliegt die Vertretung dem Bürgermeister.
Der Bürgermeister ist als Leiter der Verbandsgemeindeverwaltung, zu der das Verbandsgemeindewerk trotz weitgehender organisatorischer Selbstständigkeit gehört, Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter (d. h. zuständig für tarifrechtliche Entscheidungen über deren persönliche Angelegenheiten) und Vorgesetzter des Werkleiters. In besonderen Ausnahmefällen, die wichtige Belange der Verbandsgemeinde betreffen, kann der Bürgermeister dem Werkleiter Einzelweisungen erteilen.
3. Von der Planung bis zum Bau einer Kläranlage
Das Abwasserbeseitigungskonzept (ABEKO)
Das Verbandsgemeindewerk hat als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung sicherzustellen, dass das in seinem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird. Hierzu müssen die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik errichtet und betrieben werden. Diese gesetzliche Verpflichtung stellt im ländlichen Raum eine umfangreiche Aufgabe dar, die nicht „von heute auf morgen“ zu bewältigen ist. Im Landeswassergesetz (LWG) ist deshalb festgelegt, dass die notwendigen Anlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten bzw. an die technischen Anforderungen anzupassen sind. Diese Bestimmung stellt auch eine Art Übergangsregelung dar, durch die die Fälle, in denen die Abwasserbeseitigungsverpflichtung noch nicht ordnungsgemäß erfüllt wird, vorübergehend geduldet werden.
Das Verbandsgemeindewerk kann der Oberen Wasserbehörde, d. h. also der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, ein Abwasserbeseitigungskonzept vorlegen (§ 52 Abs. 5 LWG). Hierbei handelt es sich um eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in der gesamten Verbandsgemeinde, in der neben der zeitlichen Abfolge und den geschätzten Kosten der noch erforderlichen Maßnahmen folgende Punkte dargestellt sind:
- Erfassung aller derzeitigen, künftigen und künftig wegfallenden Abwassereinleitungen in Gewässer.
- Angaben zur Abwasserbehandlung (Standorte von Kläranlagen und noch notwendige Baumaßnahmen)
- Angaben zur Entwässerung (vorhandene Kanalisationen, derzeitige und beabsichtigte Entwässerungsverfahren wie z. B. Mischsystem oder Trennsystem)
- Darstellung von Verbindungsleitungen, Zuleitungen und Ableitungen
- Angaben über noch notwendige Baumaßnahmen
Der Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes kann in einer Übersichtskarte, in Listenform und in einem kurzen Erläuterungsbericht dargestellt sein. Die Obere Wasserbehörde kann Anordnungen zur Durchführung von erforderlichen Maßnahmen erlassen, insbesondere Auflagen erteilen und angemessene Fristen setzen.
Die letzte Neufassung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Verbandsgemeinde Arzfeld wurde Ende 1999 erstellt. Im Vorfeld zur Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates hatten die betroffenen Ortsgemeinden jeweils Gelegenheit zu einer Stellungnahme, damit gemeindliche Anregungen nach Möglichkeit berücksichtigt werden konnten. Nach Abschluss der erstmaligen Herstellung zur endgültigen Regelung der Abwasserbeseitigung aller Grundstücke im VG-Gebiet hat sich eine weitere Fortschreibung des ABEKO erübrigt.
Vom Abwasserbeseitigungskonzept bis zur Genehmigungsplanung - wie ist der Ablauf eines Wasserrechtsverfahrens ?
Bevor mit dem Bau von Kanälen und Kläranlagen begonnen werden kann, müssen zunächst die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Bau und Betrieb von Abwasseranlagen sind nach den Bestimmungen des Landeswassergesetzes zu genehmigen. Weiterhin muss eine Erlaubnis für die Einleitung des in der Kläranlage behandelten und gereinigten Abwassers in ein Gewässer beantragt werden. Ortskanäle und Verbindungssammler sind genehmigungsfrei, müssen aber bei der Beurteilung von Art, Maß und Zweck der Gewässerbenutzung hinsichtlich der Erteilung der Einleitungserlaubnis mit berücksichtigt werden. Da für beide Genehmigungsverfahren die Obere Wasserbehörde zuständig ist, schließt die Einleitungserlaubnis die Genehmigung der baulichen Anlagen ein, sodass insgesamt nur ein gemeinsames Antragsverfahren durchgeführt werden muss.
Die für die Entscheidung der Oberen Wasserbehörde erforderlichen Pläne und Unterlagen müssen von fachkundigen Personen, d. h. von Ingenieurbüros erstellt werden. Den ersten Schritt im Rahmen der Planung stellt deshalb die Beauftragung eines geeigneten Planungsbüros dar.
Der Planer erstellt zunächst eine Studie für das vorgesehene Projekt. Diese Studie wird mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz (ReWAB) in Trier abgestimmt. Die ReWAB als wasserwirtschaftliche Fachbehörde berät das Verbandsgemeindewerk umfassend, z. B. bei der Festlegung von geeigneten Kläranlagenstandorten und bei der Wahl von sinnvollen Leitungstrassen. Meist müssen auch noch weitere Fachbehörden (z. B. Landespflegebehörde, Fischereibehörde, Gewerbeaufsichtsamt oder Straßenbaulastträger) als so genannte Träger öffentlicher Belange beteiligt werden.
Im Rahmen der Projektstudie werden außerdem verschiedene mögliche Kläranlagensysteme geprüft und bewertet, um so unter Beachtung der Besonderheiten des Standortes (vorhandene Fläche, topographische Lage), der landespflegerischen Belange, der Investitions- und der Folgekosten, sowie der erforderlichen Reinigungsleistung, die auf Dauer wirtschaftlichste Lösung zu finden. Zur Beurteilung der Frage, ob öffentliche Fördermittel, entweder als zinslose Darlehen oder in Ausnahmefällen als Zuschüsse, gewährt werden können, werden die Berechnungen des Planers von Experten der Genehmigungsbehörde gegengerechnet.
Nachdem im Vorfeld alle strittigen Fragen so weit wie möglich abgeklärt wurden, kann die endgültige Genehmigungsplanung erstellt werden, auf deren Grundlage das förmliche Genehmigungsverfahren eingeleitet wird.
Das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für kommunale Kläranlagen wird eingeleitet mit der Vorlage der Antragsunterlagen an die Obere Wasserbehörde. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens werden Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, beteiligt und um Stellungnahmen ersucht. Fachbehörden sind z. B. die Untere Landespflegebehörde und die Untere Fischereibehörde. Träger öffentlicher Belange sind u. a. Landesbetrieb Mobilität, Telekom, Wasserversorgung, Stromversorger.
Nach Auswertung der Stellungnahmen der beteiligten Stellen werden die Planunterlagen im nächsten Schritt für einen Zeitraum von vier Wochen bei der Verbandsgemeindeverwaltung zur freien Einsicht aller Bürger ausgelegt. Der Zeitraum der Auslegung wird in ortsüblicher Weise (im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde) öffentlich bekannt gemacht. Gegen die Planunterlagen kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Ende des Auslegungszeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Einwendungen müssen aber, um als solche anerkannt zu werden, eine Begründung enthalten. Es muss dabei erkennbar sein, auf welche Rechte oder Interessen sich der Einwender beruft. Unbegründet vorgetragene Gegenvorstellungen sind nicht als Einwendungen im Sinne der wasserrechtlichen Bestimmungen zu werten. Soweit Einwendungen vorgebracht werden, wird in einem Erörterungstermin geprüft, ob diese berechtigt sind.
Nachdem alle von öffentlicher und privater Seite vorgebrachten Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken geprüft und, falls erforderlich, berücksichtigt wurden, wird das wasserrechtliche Verfahren mit der Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis abgeschlossen.
Welchen Inhalt hat eine wasserrechtliche Erlaubnis ?
Das Wasserhaushaltsgesetz legt den wesentlichen Inhalt wie folgt fest: Die Erlaubnis gewährt die widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Im Rahmen der Erlaubnis können Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. Der Erlaubnisbescheid enthält in der Regel folgende Festsetzungen:
- Art und Zweck der Benutzung
- Dauer der Erlaubnis
- Baugenehmigung für die Kläranlage
- Umfang der erlaubten Benutzung mit Festsetzung der einzuhaltenden Werte
- Benutzungsbedingungen und Auflagen hinsichtlich Wasserqualität und Gewässerverträglichkeit, Bau und Betrieb der Einleitungsbauwerke, Führung eines Betriebstagebuches, Bepflanzung und landespflegerische Maßnahmen, Eigenüberwachung der Kläranlage
- Kostenentscheidung und Begründung
Wie kann sich der einzelne Bürger an den Planungen beteiligen ?
Neben der Möglichkeit, im Rahmen der öffentlichen Auslegung die Planungsunterlagen einzusehen und gegebenenfalls Einwendungen vorzubringen, hat die Bevölkerung, die letztendlich unmittelbar von der Abwasserbeseitigung betroffen ist, eine Fülle weiterer Möglichkeiten, Einfluss zu nehmen, bzw. Vorschläge und Anregungen einzubringen. Obwohl die Verbandsgemeinde auf der Grundlage der bestehenden gesetzlichen Regelungen gezwungen ist, eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung zu betreiben, war und ist es immer Ziel der Verwaltung, diese Aufgabe im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit den betroffenen Bürgern zu lösen.
Bereits im Zuge der Planung von Entwässerungsanlagen werden in den betroffenen Gemeinden frühzeitig die Ortsgemeinderäte informiert und um Stellungnahme gebeten. Da es sich um öffentliche Sitzungen handelt, kann jeder Bürger als Zuhörer hieran teilnehmen.
Als nächster Schritt folgt in der Regel eine Einwohnerversammlung, in der das beauftragte Planungsbüro zusammen mit Vertretern des Verbandsgemeindewerkes das Projekt erläutert. Hier haben alle betroffenen Bürger die Gelegenheit, Fragen zu stellen, Anregungen vorzubringen und sich umfassend zu informieren. Solche Informationsveranstaltungen sind aber erst dann sinnvoll, wenn erste Planungsvorschläge als Diskussionsgrundlage vorliegen. Die Einwohnerversammlung erfüllt zusätzlich die Forderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) nach einer umgehenden Information der Personen, die als Schuldner von Entwässerungsbeiträgen voraussichtlich in Frage kommen. Die Erhebung von Beiträgen ist verständlicherweise für alle Grundstückseigentümer eine zentrale Frage. Da es sich allerdings dabei um abgabenrechtliche Angelegenheiten handelt, die den Datenschutzbestimmungen unterliegen, können im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung nur die allgemeinen Regelungen mit Berechnungsbeispielen diskutiert werden.
Zur Umsetzung einer wirtschaftlichen, vernünftigen und möglichst kostengünstigen Abwasserbeseitigung ist es in der Regel vorteilhaft, Ortskanalisationen und Verbindungssammler in Privatgelände unterzubringen. Hierfür wird aber das Einverständnis der Grundstückseigentümer benötigt. Trotz angemessener Entschädigungen sind solche Verhandlungen nicht immer unproblematisch. Eine Verweigerung von Leitungsrechten kann zu einer völligen Neuplanung der Kanaltrasse führen, was in der Regel erhebliche Mehrkosten nach sich zieht, die letztendlich der Allgemeinheit zur Last fallen.
Die öffentliche Ausschreibung
Wenn die endgültige Planung der Abwasseranlagen abgeschlossen und die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt ist, kann mit der Bauausführung begonnen werden. Erster Schritt hierzu ist die Beauftragung eines Ingenieurbüros mit der Bauleitung. Im Normalfall erhält das mit der Planung beauftragte Büro auch den Bauleitungsauftrag, weil im Rahmen der Planung bereits viele für die Bauausführung wichtige Erhebungen und Überprüfungen vorgenommen wurden, die entsprechend weiter verwertbar sind.
Die Ausschreibung der Bauarbeiten ist gesetzlich geregelt in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Hiernach muss grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung stattfinden, bei der alle interessierten Unternehmen ohne Einschränkung öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände dies rechtfertigen, z. B. wenn eine Leistung besonders dringlich ist, wenn aus besonderen Gründen nur bestimmte Unternehmen in Betracht kommen oder wenn ein bereits vergebener Auftrag geringfügig erweitert werden soll.
Die Bekanntmachung öffentlicher Ausschreibungen muss in allgemein verbreiteten Organen z. B. in Tageszeitungen, im Mitteilungsblatt oder auch in Fachzeitschriften erfolgen und bereits bestimmte Angaben enthalten, wie z. B. Name des Auftraggebers, Ort der Ausführung, Art und Umfang der Leistung, Ausführungsfristen, Frist für die Angebotsabgabe, Zeitpunkt der Angebotseröffnung usw.. Ab einem bestimmten Auftragsvolumen ist darauf zu achten, dass die Ausschreibung nach europäischem Recht bekannt zu machen ist, damit auch Unternehmen aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union teilnehmen können. Die Ausschreibungsunterlagen werden in aller Regel kostenfrei interessierten Unternehmen auf der Internet-Plattform subreport-elvis zur Verfügung gestellt. Die Verdingungsunterlagen können hier heruntergeladen werden und enthalten neben den Vertragsbedingungen eine Leistungsbeschreibung, die die geforderte Bauleistung in allen Einzelheiten beschreibt. Die Leistung muss so eindeutig und umfassend beschrieben sein, dass alle Bewerber die Beschreibung in gleichem Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Die Leistungsbeschreibung ist später Maßstab für die vertragsgemäße Ausführung der jeweiligen Bauleistung, Grundlage für die Abrechnung der erbrachten Leistungen und Grundlage für die Berechnung der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung. Angebote können innerhalb einer vorher bestimmten, ausreichenden Frist abgegeben, aber auch wieder zurückgezogen werden. Die Angebotsfrist läuft ab, sobald am Eröffnungstermin mit der Öffnung der Angebote, die bis dahin unter Verschluss gehalten werden, begonnen wird. Beim Eröffnungstermin dürfen die Bieter bzw. ihre Bevollmächtigten anwesend sein. Über die Angebotseröffnung, während derer Namen und Wohnort der Bieter und die Endbeträge der Angebote vorgelesen werden, wird eine Niederschrift gefertigt. Nach Abschluss der Ausschreibung prüft das beauftragte Ingenieurbüro die eingegangenen Angebote und erarbeitet einen Vorschlag zur Auftragsvergabe.
4. Die Funktionsweise von Kläranlagen
Wie muss Abwasser behandelt werden ?
Das Landeswassergesetz (LWG) stellt nicht nur eindeutig klar, dass die Verbandsgemeinde die ordnungsgemäße Beseitigung des in ihrem Gebiet anfallenden Abwassers sicherzustellen hat, sondern gibt auch grundsätzliche Hinweise, wie diese Aufgabe zu erfüllen ist. Nach § 51 Abs. 3 LWG ist eine Abwasserbehandlungsanlage eine Einrichtung, die dazu dient, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung aufzubereiten. Die Anlagen sind nach dem jeweiligen Stand der Technik zu errichten und zu betreiben.
Wie arbeitet eine Kläranlage ?
Die Abwasserbeseitigung wird durch die ständig steigenden Anforderungen an die Wasserqualität und an die Abwasserreinigung immer aufwendiger. Eine Kläranlage ist im Prinzip vergleichbar mit einer „Fabrik“, die sauberes Wasser produziert. In einem umfangreichen Prozess werden mechanische, biologische und in großen Anlagen zum Teil auch chemische Verfahren nebeneinander eingesetzt. Es gibt verschiedene Kläranlagentypen, wie z. B. belüftete Teichkläranlagen, Belebungsanlagen, Scheibentauchkörperanlagen, Tropfkörperanlagen oder Pflanzenkläranlagen. Welche Anlagenart in Frage kommt, hängt von den Anforderungen des jeweiligen Einzelfalles ab, d. h. Abwassermenge, Platzbedarf der Kläranlage, Abwasserbeschaffenheit usw. müssen berücksichtigt werden. Kläranlagen bestehen in der Regel aus folgenden Grundelementen:
1. Rechen
Wenn das Abwasser in der Kläranlage eintrifft, wird es zunächst einer mechanischen Reinigung unterzogen, wobei alle groben Abfallstoffe zurückgehalten werden (z. B. Hygieneartikel, Papier, Windeln).
2. Sandfang
Hier wird die Fließgeschwindigkeit des Abwassers reduziert. Schwere Stoffe wie Sand und Kies sinken ab und werden über Container entsorgt.
3. biologische Reinigungsstufe
Mikroorganismen (Bakterien) bauen die im Abwasser gelösten organischen Schmutzstoffe ab. Hierzu benötigen die Bakterien Sauerstoff, der durch eine Druckbelüftung in das Becken geblasen oder durch Rührwerke in das Wasser eingebracht wird. Bei Tropfkörperanlagen wird das Abwasser über Kunststoffkörper oder Steinbrocken, auf deren Oberfläche sich die Bakterien als „biologischer Rasen“ festsetzen, verrieselt, während sich bei Pflanzenkläranlagen die Bakterien im Wurzelraum der Pflanzenbeete befinden.
4. Nachklärung
Der im behandelten Abwasser noch enthaltene Klärschlamm wird hier zur Zwischenlagerung und späteren Verwertung entnommen. Ein Teil des Schlammes wird als Rücklaufschlamm zurück in das Belebungsbecken geleitet.
Wie arbeitet eine Kläranlage ?
Wie reinigt eine Pflanzenkläranlage das Abwasser ?
Eine Pflanzenkläranlage ist eine Anlage mit einem Bodenkörper, der mit ausgewählten Sumpfpflanzen (z. B. Schilf) besetzt ist. Das Abwasser wird durch oder über diesen Bodenkörper geleitet. Vom Grundsatz her arbeiten Pflanzenkläranlagen in gleicher Weise wie vollbiologische Kläranlagen in Betonbauart, nämlich indem Bakterien die im Abwasser enthaltenen Schadstoffe umwandeln. Die Bakterien halten sich im Wurzelraum der im Reinigungsbeet wachsenden Sumpfpflanzen auf. Die eigentliche Behandlung und Reinigung des Abwassers erfolgt durch diese Mikroorganismen. Die Pflanzen leiten aus ihren oberirdischen Teilen den Wurzeln Sauerstoff zu, den die Bakterien zum Stoffwechsel und zu ihrem Wachstum benötigen. An den Wurzeln können sich so sauerstoffliebende Bakterien ansiedeln. Weitere Aufgabe der Schilfpflanzen ist es, durch das Wurzelwachstum den Boden, der aus verschiedenen Körnungen aus Sand und Kies besteht, aufzulockern, um so den Bakterien einen besseren Lebensraum zu bieten. Zum Untergrund hin ist die Filterschicht, in der die Pflanzen wachsen, durch eine Kunststofffolie abgedichtet. Damit die Pflanzenkläranlage auch im Winter bei tiefen Temperaturen funktioniert, ist es sehr wichtig, dass der oberirdische Teil der Schilfpflanzen im Herbst auf dem Pflanzbeet als Kälteschutz liegen bleibt und erst im Frühjahr zurückgeschnitten wird.
Je größer eine Pflanzenkläranlage ausgelegt wird, d. h. je mehr Personen angeschlossen sind, desto mehr Platz braucht die Anlage, um eine ordnungsgemäße Reinigungsleistung zu erbringen. Als Beetfläche werden mindestens 5 m² pro angeschlossenem Einwohner benötigt. Das bedeutet, dass eine Pflanzenkläranlage für 100 Einwohner bereits 500 m² reine Pflanzenfläche benötigt.
Vor der Beschickung der Klärbecken muss der eigentlichen Kläranlage ein Sieb bzw. Rechen vorgeschaltet werden, denn auch bei solchen Anlagen müssen Fremdstoffe wie z. B. Hygieneartikel ausgesondert werden. Organische Grobstoffe (Klärschlamm) können entweder über ein Absetzbecken entnommen werden oder in einer Vorreinigungsstufe vererdet werden. Allerdings muss auch ein Vererdungsbecken nach einer Betriebszeit von ca. 10 – 20 Jahren (je nach Größe unterschiedlich) geräumt und neu angelegt werden. Wenn eine Pflanzenkläranlage als kommunale Kläranlage betrieben wird, müssen entsprechend den geltenden Vorschriften zusätzlich bestimmte Bedingungen erfüllt werden, so z. B. Anlegung von Betriebswegen, Errichtung eines Betriebsgebäudes, Errichtung einer Zaunanlage, Einbau von Messeinrichtungen für die Eigenüberwachung.
Pflanzenkläranlagen sind einsetzbar bis zu einer Ausbaugröße von 1000 EW und in der Reinigungsleistung vergleichbar mit Anlagen in Betonbauweise. Die vielfach vertretene Auffassung, dass Pflanzenkläranlagen generell die günstigere Alternative darstellen, ist allerdings nicht richtig. Welche Anlage letztendlich in Frage kommt, muss in Wirtschaftlichkeitsberechnungen unter Berücksichtigung von Investitionskosten und Betriebskosten und unter Beachtung der Forderungen der Fachbehörden und der Träger öffentlicher Belange auf den Einzelfall bezogen geprüft werden.
Gibt es noch andere naturnahe Klärsysteme ?
Neben Pflanzenkläranlagen können auch Teichkläranlagen zur naturnahen Abwasserreinigung eingesetzt werden. Man unterscheidet zwischen belüfteten und unbelüfteten Abwasserteichen. Da in unbelüfteten Teichen der Sauerstoff nur über die Wasseroberfläche aufgenommen wird, müssen rund 10 m² Wasseroberfläche pro angeschlossenem Einwohner vorgehalten werden, sodass für solche Anlagen sehr viel Fläche benötigt wird. Günstiger sind deshalb belüftete Teichkläranlagen.
Welche Vorteile bieten konventionelle biologische Kläranlagen ?
Konventionelle Kläranlagen in Betonbauweise benötigen für die biochemischen Vorgänge zum Abbau der organischen Stoffe weitaus weniger Platz als naturnahe Anlagen, wie z. B. Pflanzenkläranlagen oder Teichkläranlagen. Durch technische Maßnahmen kann man für das Leben und „Arbeiten“ der Bakterien und Mikroorganismen optimale Bedingungen schaffen und so einen steuerbaren, beschleunigten und intensiven Ablauf der Reinigungsprozesse erreichen. In der Verbandsgemeinde Arzfeld werden verschiedene konventionelle Anlagensysteme betrieben.
Arbeitsschema einer Scheibentauchkörperanlage
Das Belebtschlammverfahren (Belebungsverfahren)
Das Belebungsverfahren bietet einen hohen Reinigungsgrad bei annähernd gleicher Leistung über das ganze Jahr und hat sich deshalb in der Vergangenheit als bevorzugtes Verfahren durchgesetzt. In der Verbandsgemeinde Arzfeld wird dieses Verfahren sowohl in größeren Zentralkläranlagen (Waxweiler, Üttfeld, Primmerbach, Dahnen, Dasburg oder Irsental) als auch in kleineren Kompaktanlagen (Röllersdorf, Bellscheid, Lauperath, Fuchswiese) genutzt.
Die eigentliche Reinigungsarbeit wird auch bei diesem Verfahren von sauerstoffliebenden Mikroorganismen erbracht, die in großer Zahl im Abwasser enthalten sind. Die Bakterien siedeln sich in Flocken an, die aus einer schleimigen Grundsubstanz bestehen und den belebten Schlamm bilden. Diese Flocken entsprechen dem biologischen Rasen, der auf den Scheiben einer Tauchkörperanlage entsteht. Durch künstliche Luftzufuhr z. B. mittels Kreiselbelüftern bzw. Rotoren bekommen die Bakterien den zur Erhaltung guter Lebensbedingungen notwendigen Sauerstoff. Außerdem erreicht man mit der Luftzufuhr, dass die Flocken im Abwasser frei schweben und sich nicht am Boden absetzen können, wo sie verfaulen würden.
Aufgrund der gleichmäßigen Verteilung im Belebungsbecken ist es unvermeidlich, dass Bakterienmasse mit dem gereinigten Abwasser in das Nachklärbecken ausgetragen wird. Da dieser Austrag größer ist, als das gleichzeitige Bakterienwachstum im Belebungsbecken, ist es unbedingt erforderlich, dass nach der Trennung von Schlamm und Wasser ein Teil des Klärschlammes aus dem Nachklärbecken wieder in das Belebungsbecken zurückgeführt wird. Durch Änderung der Menge der Schlammrückführung und der Sauerstoffzufuhr lassen sich die Vorgänge im Belebungsbecken steuern, damit die Kläranlage stets eine optimale Reinigungsleistung erbringen kann.
Vollbiologische Kleinkläranlagen in Kompaktbauweise
5. Abwasseranlagen im täglichen Betrieb
Das Verbandsgemeindewerk Arzfeld betreibt zurzeit 31 Kläranlagen mit Ausbaugrößen bis zu 4000 EW, die nach verschiedenen Reinigungssystemen arbeiten.
Mehr als 95 % aller Einwohner der Verbandsgemeinde sind an zentrale Kläranlagen angeschlossen. Die restlichen 5 % sind an ca. 150 private Kleinkläranlagen angeschlossen. Durch die große Anzahl von Kläranlagen ergibt sich ein enormer Wartungs- und Überwachungsaufwand, denn die Anlagen müssen mehrmals wöchentlich, verschiedene sogar täglich angefahren werden. Zusätzlich zu den Kläranlagen müssen noch über 50 Pumpwerke überwacht und bedient werden. Auch an Sonn- und Feiertagen können von der regelmäßigen Überwachung keine Ausnahmen gemacht werden, sodass ein ständiger Bereitschaftsdienst besteht, den die technischen Mitarbeiter abwechselnd wahrnehmen. Aufgrund der Vielzahl der Abwasseranlagen legen die technischen Mitarbeiter im Durchschnitt mit den Dienstfahrzeugen des Verbandsgemeindewerkes täglich eine Wegstrecke von mehr als 70 km zurück.
Wichtigster Punkt im Betrieb der Kläranlagen ist die gesetzlich vorgeschriebene regelmäßige Eigenüberwachung. Im Leitfaden zur Eigenüberwachung von Abwasseranlagen, herausgegeben vom Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht Rheinland-Pfalz (LUWG), heißt es dazu: „Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass jede vermeidbare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktion unterbleibt. Hierzu zählt insbesondere auch eine hinreichende Behandlung anfallender kommunaler und gewerblich-industrieller Abwässer. Diese ist gemäß § 52 Abs. 1 Landeswassergesetz in Rheinland-Pfalz eine Pflichtaufgabe der kreisfreien Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden. (...) Sowohl für die Anlagen zur Abwassersammlung und -ableitung, als auch für den Betrieb der Anlagen zur Abwasserbehandlung, die mit den unterschiedlichsten technischen Einrichtungen durch mechanische, physikalische, biologische, chemische Verfahren oder deren Kombinationen erfolgt, ist eine regelmäßige und planmäßige Überwachung durch den Anlagenbetreiber - Eigenüberwachung - unverzichtbar.“
Im Vorwort zu dem Leitfaden heißt es unter anderem: „Die sichere Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Einleitung von Abwässern in Gewässer oder öffentliche Abwasseranlagen bedingt eine einwandfreie Wartung der Abwasserbehandlungsanlagen und einen sicheren Betrieb der Kanalnetze. Ebenso ist es unerlässlich, dass die Abwasserbeschaffenheit mit hinreichender Genauigkeit und Häufigkeit überprüft wird. (...) Die erfolgreiche Gewässerschutzpolitik in Rheinland-Pfalz beruht im Wesentlichen auch auf dem verantwortungsvollen Umgang der Anlagenbetreiber mit unseren Gewässern.“
Als Betreiber von Abwasseranlagen hat das Verbandsgemeindewerk eine Vielzahl von Rechtsvorschriften zu beachten, die neben den Belangen des Gewässerschutzes auch weitere Belange, wie beispielsweise den Schutz vor Belästigungen durch Lärm und Gerüche, die Arbeitssicherheit, die Anlagensicherheit usw. betreffen.
Die Eigenüberwachung kommunaler Kläranlagen
Die gesetzliche Verpflichtung des Verbandsgemeindewerkes zur Eigenüberwachung der Kläranlagen ergibt sich aus folgenden wasserrechtlichen Bestimmungen:
- die europäische Richtlinie 91/271/EWG „Kommunale Abwasserrichtlinie“ stellt generelle Anforderungen an die EU-Mitgliedsstaaten hinsichtlich Betrieb und Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen und wurde durch die Kommunalabwasserverordnung (KomAbwVO) formal in nationales Recht für Rheinland-Pfalz umgesetzt.
- das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) stellt Anforderungen an das Einleiten von Abwasser
- das Landeswassergesetz (LWG) verpflichtet alle öffentlichen oder privaten Betreiber von Abwasserbehandlungsanlagen zur Überwachung von Reinigungsleistung, Zustand und Betrieb der Anlagen, sowie Menge und Beschaffenheit des Abwassers.
- die Eigenüberwachungsverordnung (EÜVOA) legt gemäß den Vorgaben des LWG die allgemeinen Anforderungen hinsichtlich Art und Umfang der durchzuführenden Untersuchungen und besonderen Zustandsüberwachungen, Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen, Gerätearten, sowie Art und Umfang der Untersuchungsergebnisse und deren Aufzeichnung fest.
- der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid kann für den Einzelfall zusätzliche Anforderungen an die Eigenüberwachung enthalten, die über die Mindestanforderungen hinausgehen. In Härtefällen sind aber auch Ausnahmen möglich.
Die Benutzung der kommunalen Abwasseranlagen wird durch die „Allgemeine Entwässerungssatzung“ geregelt. Hier hat die Verbandsgemeinde die Möglichkeit bzw. sogar die Verpflichtung, zusätzlich zu den vorgenannten wasserrechtlichen Vorschriften weitere Auflagen für die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation festzulegen. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn es sich um Abwasser handelt, das durch seine Beschaffenheit die Funktionsfähigkeit der Kläranlage oder die Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis beeinträchtigen könnte (z. B. Abwasser aus Industriebetrieben oder Autowaschanlagen).
Die Eigenüberwachungsverordnung gibt den Mindestumfang der regelmäßig durchzuführenden Untersuchungen vor, wobei die Untersuchungsanforderungen nach Größenklassen der Kläranlagen gestaffelt sind. Die Ergebnisse der Eigenberwachung und Zustandsprüfungen, sowie besondere Nachweise und Störungen müssen in ein Betriebstagebuch eingetragen werden, das für jede Anlage zu führen ist. Die zusammengefassten und ausgewerteten Ergebnisse sind jährlich der zuständigen Wasserbehörde als Eigenüberwachungsbericht vorzulegen.
Die staatliche Gewässeraufsicht
Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenüberwachung der Kläranlagen wird im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht die Einhaltung der durch die wasserrechtliche Genehmigung der Kläranlagen begründeten Verpflichtungen überwacht, um sicherzustellen, dass Handlungen und Zustände mit nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässer unterbleiben oder beseitigt werden. Die Gewässeraufsicht bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung der für die Einleitung von Abwasser aus Kläranlagen in Gewässer festgesetzten Überwachungswerte. Die Gewässeraufsicht wird wahrgenommen durch die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz in Trier. Im Regelfall werden ein- bis zweimal jährlich Proben in den öffentlichen Kläranlagen genommen und ausgewertet. Soweit die festgesetzten Überwachungswerte eingehalten werden, hat die Untersuchung lediglich eine Kostenrechnung zur Folge.
Was passiert, wenn die vorgeschriebenen Werte nicht eingehalten werden ?
Die Verbandsgemeinde hat für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer eine Abwasserabgabe an das Land Rheinland-Pfalz zu entrichten. Maßgebend hierfür sind das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) und das Landesgesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (LAbwAG). Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers, die in Schadeinheiten bemessen wird. Die Anzahl der Schadeinheiten errechnet sich wiederum nach den festgelegten Überwachungswerten im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid der Kläranlagen. Je besser eine Kläranlage funktioniert und je besser die Qualität des gereinigten Abwassers, das in die Gewässer eingeleitet wird, ist, desto geringer ist der Betrag, der jährlich an Abwasserabgabe an das Land zu zahlen ist. Wenn aber im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht eine Überschreitung der Überwachungswerte festgestellt wird, kann dies empfindliche Erhöhungen der zu zahlenden Abwasserabgabe nach sich ziehen. Je nach Messergebnis ist es durchaus möglich, dass sich so Beträge von mehreren zehntausend Euro ergeben. Eine Überschreitung der Überwachungswerte kann außerdem eine strafbare Gewässerverunreinigung nach § 324 Strafgesetzbuch darstellen.
Im Jahr 2024 ist eine Abwasserabgabe von ca. 70.000,00 EUR zu erwarten. Dieser Betrag kann aber nur im günstigsten Fall eingehalten werden, d. h. wenn alle Kläranlagen ordnungsgemäß arbeiten und die Überwachungswerte eingehalten werden. Durch den Neubau von Kläranlagen mit entsprechender Reinigungsleistung nach dem neuesten Stand der Technik konnte die Abwasserabgabe in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesenkt werden.
Was geschieht mit den Einnahmen aus der Abwasserabgabe ?
Das Aufkommen der Abwasserabgabe ist für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen, zweckgebunden und kommt auf diesem Weg auch der Verbandsgemeinde Arzfeld als Fördermittel (z. B. zinslose Darlehen) für den Neubau von Abwasseranlagen wieder zugute.
Wie können private Haushalte zur Gewässerreinhaltung beitragen ?
Die Behandlung und Reinigung von Abwasser und damit das Betreiben von Kläranlagen ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Verbandsgemeinde. Nach dem Landeswassergesetz hat jeder, bei dem Abwasser anfällt, dieses der Verbandsgemeinde über die dazu bestimmten Anlagen zu überlassen. Hieraus ergibt sich der sogenannte Anschluss- und Benutzungszwang, d. h. wenn eine Abwasseranlage vorhanden ist, dann muss das Abwasser auch dort eingeleitet werden. Dies gilt auch für die Entleerung von Sammelgruben und Kleinkläranlagen, weil auch das eine Pflichtaufgabe der Verbandsgemeinde ist. Trotzdem dürfen natürlich solche Stoffe, die die Reinigungswirkung oder die Funktionsfähigkeit der Abwasseranlagen beeinträchtigen oder das Gewässer schädigen könnten, nicht eingeleitet werden. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Stoffe, die nicht in den Ausguss bzw. in die Toilette gehören:
Was passiert mit dem anfallenden Klärschlamm ?
Bei der Reinigung von Abwasser entsteht bei allen Verfahren Klärschlamm, der weiterbehandelt und entsorgt werden muss. Zunächst erfolgt eine biologische Stabilisierung im Belebungsteil der Kläranlage. Bei diesem Vorgang wird der Klärschlamm, der ansonsten bereits nach kurzer Zeit zu faulen beginnt und dann sehr unangenehm riecht, durch Bakterien in einen Zustand umgewandelt, der eine weitere Handhabung ohne unzumutbare Geruchsbelästigung ermöglicht. Danach wird der Klärschlamm soweit wie möglich entwässert und in Schlammsilos bzw. in Trockenbeeten zwischengelagert. In Schlammsilos ist im Regelfall eine Entwässerung bis zu einem Trockensubstanzgehalt (TS) von ca. 3 – 5 % möglich.
Der in der Verbandsgemeinde Arzfeld anfallende Klärschlamm wurde bis 2017 vollständig landwirtschaftlich verwertet. Zentrale Rechtsgrundlage für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung ist die Klärschlammverordnung (AbfKlärV), deren Ziel die ordnungsgemäße und schadlose Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm sowie die Umsetzung der „guten fachlichen Praxis“ nach Düngemittelrecht ist. Nach der in 2017 in Kraft getretenen Neufassung der Klärschlammverordnung hat sich gezeigt, dass die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung einerseits durch verschärfte Untersuchungsgrenzwerte und andererseits wegen logistischer Probleme für die Verbandsgemeinde Arzfeld unwirtschaftlich wurde.
Seit 2018 wird der anfallende Klärschlamm deshalb über eine Fachfirma der thermischen Entsorgung (Verbrennung) zugeführt.
Die Verbandsgemeinde Arzfeld hat überregional mit weiteren Abwasserbetrieben die "Kommunale Klärschlammverwertung Region Trier AöR (KRT) gegründet, um gemeinsam die Pflicht der ordnungsgemäßen Klärschlammverwertung durchzuführen. Hierzu wurde die "KVRT Kommunal GmbH - Gesellschaft zur Verwertung von Klärschlämmen für die Region Trier" ins Leben gerufen, die künftig die Verwertung der Klärschlämme organisiert.
7. Gebühren und Beiträge
Wie werden die Kosten der Abwasserbeseitigung finanziert ?
Das Verbandsgemeindewerk wird als Eigenbetrieb ohne eigene Rechtsfähigkeit nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) und der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO) geführt. Die Vermögensverwaltung und die Rechnungslegung des Verbandsgemeindewerkes müssen nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung geführt werden, damit eine besondere Beurteilung des Betriebsergebnisses losgelöst vom allgemeinen Haushalt der Verbandsgemeinde möglich ist. Die Abwasserbeseitigung als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung erfordert erhebliche finanzielle Anstrengungen, die ohne Unterstützung durch das Land kaum zu erbringen sind.
Für die Finanzierung der Abwasserbeseitigung gelten die in der GemO festgelegten Grundsätze der Einnahmebeschaffung. Hiernach hat die Verbandsgemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.
Unter dem Begriff „sonstige Einnahmen“ sind in erster Linie Zuschüsse zu verstehen, die das Land Rheinland-Pfalz für die Abwasserbeseitigung bereitstellt. Zuschüsse werden jedoch eher selten gewährt. Stattdessen werden Abwasseranlagen durch die Bereitstellung von Landesdarlehen gefördert, wobei das Land die anfallenden Zinsen übernimmt. Solche Darlehen müssen in der Regel über einen Zeitraum von 30 Jahren zurückgezahlt werden.
Da also "sonstige Einnahmen" nur in sehr geringem Umfang zur Verfügung stehen, ist das Verbandsgemeindewerk fast ausschließlich auf Entgelte für seine Leistungen angewiesen. Die Erhebung von Entgelten findet aber dort ihre Grenze, wo der Rahmen des Vertretbaren und Gebotenen überschritten wird. Einerseits ist auf die Belastung und die Belastungsfähigkeit der Bürger Rücksicht zu nehmen („vertretbar“), andererseits muss aber auch an die Finanzlage des Verbandsgemeindewerkes gedacht werden („geboten“). Grundsätzlich ist es Sache des Verbandsgemeinderates, die „vertretbaren Entgelte“ für die Abwasserbeseitigung im Rahmen einer kommunalpolitischen Ermessensentscheidung zu finden. Einen Anhaltspunkt für diese Entscheidung gibt die Kommunalabgabenverordnung (KAVO) mit der Festlegung eines bestimmten Durchschnittsbetrages, der als vertretbare Entgeltsbelastung mindestens erreicht sein muss, damit die Förderung der Abwasserbeseitigung über zinslose Landesdarlehen in vollem Umfang gewährt wird. Als letzte Möglichkeit der Einnahmebeschaffung dürfen für Investitionen Kredite aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder unzweckmäßig wäre. Da aber Kredite auch getilgt werden müssen und Zinsbelastungen verursachen, führen sie letztendlich auch zu einer Entgeltsbelastung der Bürger.
Rechtsgrundlagen der Entgeltserhebung
In der öffentlichen Verwaltung gilt allgemein der „Grundsatz der Gesetzmäßigkeit“, der in § 94 Abs. 1 der Gemeindeordnung wie folgt festgehalten ist: „Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften“. Hieraus ergibt sich, dass Abgaben nicht ohne gesetzliche Regelung und nicht entgegen einer bestehenden gesetzlichen Regelung erhoben werden dürfen. Sowohl die Verwaltung als auch der Verbandsgemeinderat selbst sind an die Gesetze - dazu zählen auch die eigenen Satzungen - gebunden. Es ist daher nicht möglich, durch Ratsbeschluss von Satzungen abzuweichen, ohne die Satzung formell im vorgeschriebenen Verfahren zu ändern.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Entgeltserhebung des Verbandsgemeindewerkes sind:
- die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO)
- das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG)
- die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Arzfeld (ESA)
Ausnahmen vom Grundsatz der Gesetzmäßigkeit sind nur möglich, wenn sie ausdrücklich gesetzlich zugelassen sind. Dies gilt z. B. für die vertragliche Ablösung von Beiträgen, deren Zulässigkeit im KAG geregelt ist.
Welche Entgelte erhebt die Verbandsgemeinde Arzfeld im Abwasserbereich ?
Die Verbandsgemeinde Arzfeld betreibt in Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht die Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Schmutzwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung und erhebt hierfür:
1. einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionskosten für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (Erneuerung, räumliche Erweiterung, Umbau oder Verbesserung) von Abwasseranlagen
2. laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von wiederkehrenden Beiträgen und Gebühren
3. Gebühren für das Einsammeln, die Abfuhr und die Beseitigung von Fäkalschlamm und Fäkalwasser aus geschlossenen Gruben und Kleinkläranlagen
4. Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse
5. Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
6.Gebühren für die Bearbeitung von anträgen auf Genehmigung zum Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen
7. laufende Entgelte zur Abwälzung der Abwasserabgabe
Die Höhe der Abgabensätze für die verschiedenen Abgabenarten wird jährlich aus den Zahlen der Kostenrechnung ermittelt und in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde festgesetzt. Die abschließende Entscheidung hierüber trifft der Verbandsgemeinderat, wobei zwischen der gebotenen und vertretbaren Entgeltsbelastung abzuwägen ist.
Die Erhebung einmaliger Entwässerungsbeiträge
Einmalige Entwässerungsbeiträge dienen zur Deckung von Investitionskosten für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) von Abwasseranlagen. Weil Investitionskosten sich auf das Vermögen des Verbandsgemeindewerkes auswirken, gehören die einmaligen Entwässerungsbeiträge zu den Einnahmen des Vermögensplans. Von den entgeltsfähigen Aufwendungen werden nach den Bestimmungen der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Arzfeld (ESA) in den Bereichen Schmutzwasser und Niederschlagswasser 60 % bei der erstmaligen Herstellung bzw. 100 % bei der räumlichen Erweiterung von Abwasseranlagen als einmaliger Beitrag erhoben. Die Beitragssätze werden getrennt nach den Bereichen Schmutzwasser und Niederschlagswasser ermittelt. Die hierdurch nicht gedeckten beitragsfähigen Aufwendungen fließen in die Berechnung der laufenden Entgelte ein.
Welche Grundstücke sind beitragspflichtig ?
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder -anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und
a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist (z. B. Bebauungsplan), oder
b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.
Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (z. B. bebaute Grundstücke im Außenbereich).
Wer ist Beitragsschuldner ?
Beitragsschuldner ist, wer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. Unter dem Begriff „dingliches Nutzungsrecht“ ist ein grundbuchlich gesichertes Recht (z. B. Wohnrecht oder Sondernutzungsrecht bei Eigentumswohnungen) zu verstehen. Ein vertragliches Nutzungsrecht, z. B. Mietverhältnis, fällt nicht unter diesen Begriff.
Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner. Das bedeutet, dass jeder Miteigentümer eines Grundstückes (z. B. Ehegatten oder Erbengemeinschaften) nicht nur für seinen Miteigentumsanteil, sondern für die gesamte Beitragsschuld haftet.
Wie werden einmalige Entwässerungsbeiträge berechnet ?
Einmalige Beiträge werden nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet und beziehen sich darauf, dass den beitragspflichtigen Grundstücken durch die Abwassereinrichtungen ein besonderer Vorteil erwächst. Zunächst muss es sich daher um ein bebautes oder ein bebaubares Grundstück handeln, denn ein Grundstück, das nicht bebaut werden kann, kann auch keinen Vorteil aus einer Entwässerungsleitung ziehen. Die Bebaubarkeit eines Grundstückes beurteilt sich dabei aber nicht nach den persönlichen (subjektiven) Vorstellungen des Grundstückseigentümers, der möglicherweise keine Bebauung auf seinem Grundstück wünscht, sondern nach den baurechtlichen Vorgaben, die unter anderem im Baugesetzbuch (BauGB) und der Landesbauordnung (LBauO) festgehalten sind.
Die mögliche Nutzung eines Grundstückes kann nur durch Beitragsmaßstäbe erfasst werden, die vorteils- und grundstücksbezogen sind. Es ist daher nicht möglich, Beiträge in der Weise zu erheben, dass z. B. pro Wohnhaus ein bestimmter Betrag festgesetzt wird, denn dabei würde nicht berücksichtigt, dass ein größeres Grundstück intensiver und umfangreicher nutzbar ist als eine Kleinparzelle.
Welche Beitragsmaßstäbe gelten für die Schmutzwasserbeseitigung ?
Nach der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Arzfeld (ESA) gilt im Bereich „Schmutzwasser“ die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse als Maßstab für die Berechnung der einmaligen Entwässerungsbeiträge.
Wie wird die maßgebliche Grundstücksfläche ermittelt ?
Bei der Flächenermittlung sind drei Bereiche zu unterscheiden:
a) beplante Gebiete
Hierbei handelt es sich um Gebiete, für die ein Bebauungsplan besteht oder sich bereits in Aufstellung befindet. Für die Beitragsberechnung ist die gesamte Grundstücksfläche heranzuziehen.
b) unbeplante Gebiete im Innenbereich
Hierbei handelt es sich um Gebiete, für die zwar kein Bebauungsplan besteht, die sich aber nach allgemeinem rechtlichen Verständnis innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage befinden. Je nach Einzelfall können diese Bereiche ausschließlich von der Flächennutzungsplanung erfasst sein, oder auch zusätzlich durch Satzungen nach dem Baugesetzbuch umrissen sein. In solchen Gebieten gilt als Beitragsfläche die Grundstücksfläche von der an die Straße angrenzenden Seite bis zu einer Tiefenbegrenzung von 40 m.
c) tatsächlich bebaute Grundstücke im Außenbereich
Da eine Flächenermittlung im Außenbereich oft problematisch ist, gilt hier abweichend als maßgebliche Fläche die Grundfläche der angeschlossenen Baulichkeiten (Wohnhaus) vervielfacht mit fünf, jedoch nicht mehr als die tatsächliche Grundstücksfläche.
Was ist unter „Zuschlag für Vollgeschosse“ zu verstehen ?
Für die Beitragsberechnung ist die mögliche Nutzung eines Grundstückes maßgebend. Der Vollgeschosszuschlag soll die Grundstücksnutzung noch genauer erfassen. Deshalb wird für jedes Vollgeschoss ein Zuschlag von 15 % zu der maßgeblichen Grundstücksfläche hinzugerechnet.
Vollgeschosse sind nach der Landesbauordnung (LBauO) Geschosse über der Geländeoberfläche, die über zwei Drittel, bei Geschossen im Dachraum über drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von 2,30 m haben. Nach dieser Definition ist aber gerade die Abgrenzung zwischen dem ersten und zweiten Vollgeschoss häufig schwer zu beurteilen, weil sich bei Gebäuden in Hanglagen aus bergseitiger und talseitiger Sicht unterschiedliche Geschosszahlen ergeben können, obwohl die Grundstücke im gleichen Umfang genutzt werden. Aus diesem Grund ist in der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Arzfeld (ESA) für die ersten zwei Vollgeschosse ein einheitlicher Zuschlag von 30 % festgelegt. Da in der Verbandsgemeinde Arzfeld die zweigeschossige Bauweise überwiegt und höhere Bauten die absolute Ausnahme darstellen, findet in aller Regel der Zuschlag von 30 % Anwendung.
Welche Beitragsmaßstäbe gelten für die Niederschlagswasserbeseitigung ?
Einmalige Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung werden (ebenso wie einmalige Beiträge im Schmutzwasserbereich) nach einem Maßstab berechnet, der die Nutzungsmöglichkeit des beitragspflichtigen Grundstückes widerspiegelt. Hieraus ergibt sich die „gewichtete Fläche“. Bei Grundstücken in beplanten Gebieten und in unbeplanten Gebieten im Innenbereich wird zunächst von derselben Fläche ausgegangen, die für den flächenabhängigen Beitragsanteil im Schmutzwasserbereich ermittelt wurde. Diese Fläche wird anschließend mit der „Grundflächenzahl“ vervielfacht.
Wie wird die Grundflächenzahl berechnet ?
Die Grundflächenzahl gibt an, welcher Anteil eines Grundstückes von baulichen Anlagen überdeckt werden darf bzw. tatsächlich überdeckt ist. Eine Grundflächenzahl von 0,4 bedeutet also bei einer Grundstücksfläche von 1000 qm beispielsweise, dass 1000 qm X 0,4 = 400 qm als mögliche Abflussfläche beitragspflichtig sind.
Bei der Ermittlung der Grundflächenzahl sind ebenso wie bei der Berechnung der Grundstücksfläche drei Bereiche zu unterscheiden:
a) beplante Gebiete
Hier ist die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl anzuwenden.
b) unbeplante Gebiete im Innenbereich
Für solche Bereiche ist in der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Arzfeld (ESA) eine Grundflächenzahl von 0,4 festgelegt.
c) tatsächlich bebaute Grundstücke im Außenbereich
Hier gilt die tatsächlich überbaute und befestigte Fläche als Beitragsfläche.
In allen genannten Bereichen muss der Wert, der sich bei der Berechnung der möglichen Abflussfläche ergibt, mindestens so hoch sein, wie die tatsächlich vorhandene bebaute und befestigte Fläche.
Zur Verdeutlichung folgendes Beispiel: Ein Grundstück in einem unbeplanten Innenbereich hat eine Gesamtgröße von 800 qm und ist wie folgt bebaut: Wohnhaus 150 qm, Garage 30 qm, Hoffläche 200 qm. Die gesamte bebaute und befestigte Fläche beträgt demnach 380 qm. Bei Berechnung der möglichen Abflussfläche mit der regulären Grundflächenzahl würde sich ein Wert von 800 qm x 0,4 = 320 qm ergeben. Da aber mindestens die tatsächlich vorhandene Fläche erreicht werden muss, wird die Grundflächenzahl um 0,1 erhöht, sodass sich dann folgende Berechnung ergibt: 800 qm x 0,5 = 400 qm.
Wann werden einmalige Beiträge für Niederschlagswasser erhoben ?
Nach den Zielsetzungen des Landeswassergesetzes (LWG) soll Niederschlagswasser vorrangig auf dem Grundstück zurückgehalten und versickert werden. Deshalb werden Investitionen für neue Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung nur dann getätigt, wenn sich keine anderweitige Möglichkeit bietet. In solchen Fällen fallen aber dann einmalige Beiträge an.
Wie werden die Beitragssätze für einmalige Entwässerungsbeiträge ermittelt ?
Die Beitragssätze für Schmutz- und Niederschlagswasser werden in der Verbandsgemeinde Arzfeld als Durchschnittssätze aus den für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung) entstehenden Investitionsaufwendungen errechnet. Hierzu zählen die gesamten Ausgaben und die bewerteten Eigenleistungen, die die Verbandsgemeinde zur Herstellung oder zum Ausbau der Abwassereinrichtungen oder -anlagen aufwenden muss (Aufwendungen für Flächenkanalisation, Verbindungssammler, Hausanschlüsse, Kläranlagen, Pumpanlagen, Rückhaltebecken).
Von diesen entgeltsfähigen Gesamtkosten werden Zuwendungen, die ausdrücklich zur Entlastung der Abgabenschuldner bestimmt sind, abgezogen. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Zuschüsse oder Kostenbeteiligungen der Straßenbaulastträger für Straßenentwässerung. Soweit Zuwendungen als Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren gewährt werden, werden diese nach den gesetzlichen Vorschriften ebenfalls zu zwei Dritteln von den Gesamtkosten abgezogen.
Für die jetzt noch verbleibenden entgeltsfähigen Kosten werden in der Verbandsgemeinde Arzfeld jeweils einmalige Beiträge für die erstmalige Herstellung und für die räumliche Erweiterung der Abwasseranlagen erhoben. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze bilden alle Grundstücke eines repräsentativen Teilgebietes der Verbandsgemeinde.Dabei werden die entstandenen Kosten in einem bestimmten Gebiet, welches von seiner Struktur her ein verkleinertes Bild der gesamten Verbandsgemeinde darstellt, umgelegt auf die dort vorhandene erschlossene Grundstücksfläche. Hieraus ergeben sich dann Beitragssätze, über deren tatsächliche Anwendung der Verbandsgemeinderat abschließend zu entscheiden hat.
Unter den Begriff „erstmalige Herstellung“ fallen alle Grundstücke, für die die Verbandsgemeinde die Abwasserbeseitigung plangemäß betreibt und in Zukunft betreiben wird, während sich der Begriff „räumliche Erweiterung“ auf neu zu erschließende Grundstücke bezieht, die durch Bebauungsplan oder durch Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erst bebaubar werden und für die bisher keine Anschlussmöglichkeit an die Abwasserbeseitigungsanlage besteht.
Die durch einmalige Beiträge nicht gedeckten Kosten werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt, sodass sich letztendlich die gesamte Verbandsgemeinde als Solidargemeinschaft hieran beteiligt.
Welche aktuellen Beitragssätze gelten im Jahr 2024 ?
Ab dem Jahr 2024 werden nur noch Beitragssätze für die erstmalige Herstellung von Abwasseranlagen festgesetzt.
Die Beitragssätze betragen im Schmutzwasserbereich (SW) 6,40 EUR pro Quadratmeter Grundstücksfläche mit Zuschlag für Vollgeschosse. Für Niederschlagswasser (NW) gilt ein Satz von 5,30 EUR je Quadratmeter mögliche Abflussfläche.
Für die Erschließung von Gebieten der räumlichen Erweiterung (neu bebaubare Grundstücke) werden künftig Erschließungsverträge mit den Erschließungsträgern abgeschlossen.
Berechnungsbeispiele Einmalbeitrag
Was ist ein Ablösevertrag ?
Beiträge werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Regelfall durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Im Rahmen der Erhebung von einmaligen Entwässerungsbeiträgen können die betroffenen Grundstückseigentümer aber mit dem Verbandsgemeindewerk die vertragliche Ablösung des Beitrages vereinbaren. Mit einem solchen öffentlich-rechtlichen Ablösevertrag wird die Beitragsschuld dem Grund und der Höhe nach von beiden Vertragspartnern endgültig vereinbart. Der Verbandsgemeinde als Träger der Abwassereinrichtungen ist es damit verwehrt, Nachforderungsansprüche geltend zu machen, sodass der Grundstückseigentümer vollkommene Sicherheit über die Höhe des zu zahlenden Beitrages erhält. Der eigentliche Anspruch auf die Zahlung einmaliger Entwässerungsbeiträge entsteht nach den Bestimmungen der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Arzfeld (ESA) erst, sobald die Anlage, d. h. die Kanalisation, vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Bei größeren Abwasserprojekten können zwischen Baubeginn und betriebsbereiter Herstellung der Anlagen durchaus mehrere Jahre liegen. Es lässt sich daher nicht genau sagen, welche Beitragssätze letztendlich für die Abrechnung einmaliger Entwässerungsbeiträge gelten. Da bereits ab Beginn einer Maßnahme Vorausleistungen nach den dann geltenden Beitragssätzen erhoben werden, kann es für den Beitragsschuldner durchaus von Vorteil sein, einen Ablösevertrag abzuschließen, weil der Vertrag sich ebenfalls nach diesen Beitragssätzen richtet. Wenn also bei der endgültigen Abrechnung der Beiträge nach Abschluss der Baumaßnahme höhere Beitragssätze gelten sollten, so ist dies für Grundstückseigentümer mit Ablöseverträgen ohne Bedeutung, weil keine Nachforderungen mehr möglich sind.
Wann werden einmalige Beiträge zur Zahlung fällig ?
Grundsätzlich werden Entwässerungsbeiträge nach den Bestimmungen der ESA innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Bei der Erhebung von Beitragsvorausleistungen wird der Gesamtbetrag aber üblicherweise nach Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates bzw. des Werkausschusses auf mehrere gleiche Raten aufgeteilt.
Soweit der Beitragsschuldner dann im Einzelfall noch Probleme mit der Zahlung hat, besteht auf besonderen Antrag die Möglichkeit, eine erweiterte Ratenzahlung einzuräumen. Allerdings sind in solchen Fällen nach den gesetzlichen Vorgaben Stundungszinsen festzusetzen.
Eine besondere Ausnahme gilt für unbebaute landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, wenn sie der Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des eigenen Betriebes dienen und deswegen nicht zu zumutbaren Bedingungen veräußert werden können. In diesen Fällen kann eine zinslose Stundung gewährt werden, die solange gilt, wie das Grundstück vom Eigentümer landwirtschaftlich genutzt wird. Eine Verpachtung an fremde Betriebe fällt nicht unter diese Regelung. Zur Sicherung der Beitragsforderung muss der Grundstückseigentümer der Eintragung einer grundbuchlichen Sicherungshypothek zustimmen.
Welche laufenden Entgelte sind jährlich für die Abwasserbeseitigung zu zahlen?
Neben den einmaligen Entwässerungsbeiträgen, die zur Deckung der Investitionskosten für Abwasseranlagen erhoben werden, sind von den bebauten und bebaubaren Grundstücken, die durch die zentrale Kanalisation erschlossen sind, jährlich laufende Abgaben in Form von wiederkehrenden Beiträgen und Benutzungsgebühren zu entrichten. Aus diesen Abgaben werden einerseits die für die Abwasserreinigung und alle weiteren in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten gedeckt, andererseits werden hierüber auch die Investitionskosten finanziert, die nicht als einmalige Beiträge erhoben werden.
Die laufenden Entgelte für die kanalisierten Grundstücke (sogenannte „leitungsgebundene Entsorgung“) unterteilen sich zunächst in die Abrechnungsbereiche Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Diese Unterscheidung ist gesetzlich gefordert und für das Verbandsgemeindewerk auch deshalb sehr wichtig, weil in beiden Bereichen unterschiedliche Kosten entstehen. So muss z. B. für Niederschlagswasser oft ein separates Leitungssystem zur Ableitung vorgehalten werden, obwohl eine Reinigung in einer Kläranlage nicht unbedingt erforderlich ist. Andererseits werden in bestehenden Mischwasserkanalisationen Bauwerke benötigt, die bei reinen Schmutzwasseranlagen wegfallen könnten, wie z. B. Regenrückhaltebecken, die durch Aufstauen des ankommenden Wassers auch bei starken Regenfällen eine gleichmäßige Belastung der Kläranlagen gewährleisten.
Was sind Benutzungsgebühren ?
Benutzungsgebühren sind nach dem Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz (KAG) Entgelte, die als Gegenleistung für die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen zur Deckung der Kosten erhoben werden können. Die Höhe der Gebühren kann sich entweder nach einem Wirklichkeitsmaßstab, also dem Umfang der Leistung, oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab richten. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen der Leistung (also der Abwasserentsorgung) und der Gebühr führen.
Ein Wirklichkeitsmaßstab für die Kanalbenutzungsgebühr wäre z. B. die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge. Dieser Maßstab würde aber durch den Einbau von teuren Mengenmessgeräten einen hohen technischen Aufwand verursachen, der weder den Privathaushalten, noch dem Verbandsgemeindewerk zumutbar wäre. Stattdessen ermittelt man die Gebühren nach dem Frischwasserverbrauch. Hierbei handelt es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der davon ausgeht, dass der überwiegende Anteil der Frischwassermenge als Schmutzwasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird. Obwohl ein Teil des Wasserbezuges anderweitig, z. B. zur Gartenbewässerung, genutzt wird, kann man davon ausgehen, dass dieser Anteil bei allen Haushalten etwa gleich ist, sodass im Einzelfall kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht.
Auch im Bereich der Niederschlagswasserbeseitigung geht man bei der Berechnung der Einleitungsgebühr von einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab aus, indem man die Gebühr nach der Größe der angeschlossenen Fläche berechnet. Hier wäre die Menge des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers ebenfalls nur mit hohem technischem, letztlich aber unzumutbarem Aufwand feststellbar.
Was ist unter dem Begriff „wiederkehrende Beiträge“ zu verstehen ?
Wiederkehrende Beiträge dienen der anteiligen Finanzierung der laufenden Kosten und sind insoweit vergleichbar mit Gebühren. Das wesentliche Merkmal wiederkehrender Beiträge besteht aber darin, dass es sich hier um ein Vorhalteentgelt handelt. Das bedeutet, dass die Beitragspflicht bereits dann entsteht, wenn eine Abwasserbeseitigungseinrichtung vorgehalten wird und das Grundstück durch die Möglichkeit der Nutzung bevorteilt wird. Ob tatsächlich Abwasser eingeleitet wird, ist dabei unerheblich.
Durch die Einführung wiederkehrender Beiträge für leitungsgebundene Abwassereinrichtungen wurde in Rheinland-Pfalz die verursachungsgerechte Beteiligung der Eigentümer von Baulückengrundstücken an den für sie vorgehaltenen Einrichtungen ermöglicht. Neben den Kosten für die tatsächliche Behandlung von Abwasser entstehen nämlich auch Kosten durch die Bereithaltung von Kläranlagenkapazitäten und Leitungsdimensionen. Damit diese Vorhaltekosten nicht allein von den Gebührenschuldnern, also den tatsächlichen Abwassereinleitern, getragen werden müssen, wurde über den wiederkehrenden Beitrag der Kreis der Zahlungspflichtigen erweitert und damit erreicht, dass die Gebührenschuldner entlastet werden.
Maßstab für die Erhebung wiederkehrender Beiträge ist die Grundstücksfläche, weil nur so der Umfang des Vorteils für das einzelne Grundstück zu beurteilen ist. Bei der Ermittlung der Grundstücksfläche für den wiederkehrenden Beitrag im Schmutzwasserbereich ist zu unterscheiden nach Lage des Grundstückes in beplanten Gebieten (gesamte Grundstücksfläche), unbeplanten Gebieten im Innenbereich (Fläche bis zu einer Tiefenbegrenzung von 40 m) oder tatsächlich bebauten Grundstücken im Außenbereich (angeschlossene Baulichkeiten vervielfacht mit fünf). Im Abrechnungsbereich Niederschlagswasser wird diese Fläche zusätzlich mit der Grundflächenzahl vervielfacht.
Welche Kosten werden über laufende Entgelte finanziert ?
Zunächst werden über laufende Entgelte natürlich alle Kosten finanziert, die mit dem Betrieb und der laufenden Unterhaltung von Abwasseranlagen im Zusammenhang stehen (z. B. Stromkosten, Personalkosten, Laborkosten, Abwasserabgabe, Steuern, Betriebsmittel). Andererseits sind aber auch die investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen) entgeltsfähig, soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Entgelte finanziert sind. Da satzungsgemäß für die erstmalige Herstellung der Schmutzwasserkanalisation nur 60 % der Investitionskosten über einmalige Beiträge erhoben werden, fließen dementsprechend die übrigen 40 % in die Kalkulation laufender Entgelte ein. Bei der Ermittlung der Höhe der Gebühren- und Beitragssätze liegt die abschließende Entscheidung in der Kompetenz des Verbandsgemeinderates. Im Rahmen der Kalkulation bleibt dabei der Anteil der entgeltsfähigen Kosten, der durch wiederkehrende Beiträge finanziert wird, bei der Ermittlung der Gebühren unberücksichtigt. Dies gilt im Umkehrschluss entsprechend für wiederkehrende Beiträge, soweit entgeltsfähige Kosten durch Gebühren finanziert sind.
Wie werden die Sätze für Gebühren und wiederkehrende Beiträge ermittelt ?
Die Abgabensätze für laufende Entgelte werden jährlich in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Arzfeld festgesetzt, wobei die Höhe der Sätze anhand einer umfangreichen Kalkulation ermittelt wird. Als Grundlage für die Kalkulation dient im Rahmen der Kostenrechnung die Verteilung der Kostenarten auf Kostenstellen. Alle voraussichtlich in dem kommenden Jahr entstehenden Kosten werden dabei zunächst nach Kostenarten aufgeteilt, d. h. es wird unterschieden, für welchen Zweck Kosten entstehen werden. Die wichtigsten Kostenarten sind z. B. Personalkosten, Energiekosten und Unterhaltungskosten für Abwasseranlagen. Die Kostenarten müssen im zweiten Schritt auf Kostenstellen verteilt werden. Unter dem Begriff Kostenstellen sind die einzelnen Bereiche zu verstehen, die Kosten verursachen (z. B. biologische Abwasserbehandlungsanlagen, Schlammbehandlungsanlagen, Regenrückhaltebecken, Ortskanäle, Verbindungssammler). Innerhalb der Kostenstellen ist zusätzlich zu unterscheiden nach fixen Kosten und variablen Kosten. Fixe Kosten (z. B. Abschreibungen) fallen regelmäßig und unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung an, während variable Kosten (z. B. Strombezugskosten und Materialkosten) in unterschiedlicher Höhe anfallen. Im Rahmen der Verteilung sind die angefallenen Kosten außerdem noch nach den Bereichen Schmutzwasser und Niederschlagswasser zu trennen.
Aus der Kostenrechnung ergibt sich der Betrag, der jährlich über laufende Entgelte abzudecken ist. Diesen Gesamtbetrag bezeichnet man als „Entgeltsbedarf“. Der jeweils für die Abrechnungsbereiche „Schmutzwasser“ und „Niederschlagswasser“ getrennt ermittelte Entgeltsbedarf wird anschließend durch die einzelnen Berechnungsgrundlagen geteilt, sodass sich ein bestimmter Betrag ergibt, der als Entgeltssatz anzusetzen wäre, um eine vollständige Kostendeckung zu erreichen.
Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr ist die Gesamtmenge an Frischwasser, die voraussichtlich in allen angeschlossenen Haushalten verbraucht wird. Für wiederkehrende Beiträge wird als Berechnungsgrundlage die Fläche aller erschlossenen Grundstücke herangezogen. Die abschließende Entscheidung über die Höhe der Gebühren- und Beitragssätze liegt beim Verbandsgemeinderat.
Welche Gebühren- und Beitragssätze gelten für das Haushaltsjahr 2024 ?
In der Haushaltssatzung 2024 wurden folgende Sätze für laufende Entgelte bei leitungsgebundener Entsorgung festgelegt:
Abrechnungsbereich Schmutzwasser:
- Kanalbenutzungsgebühr nach dem Frischwasserverbrauch 4,00 EUR/cbm
- Grundgebühr für genutzte Hausanschlüsse 60,00 EUR/HA
- wiederkehrender Beitrag nach der Grundstücksgröße 0,07 EUR/qm
Abrechnungsbereich Niederschlagswasser:
- Benutzungsgebühr für die tatsächliche Einleitungsfläche 0,23 EUR/qm
- wiederkehrender Beitrag für die gewichtete Grundstücksfläche 0,24 EUR/qm
Berechnungsbeispiele für Gebühren und wiederkehrende Beiträge
8. Mobile Entsorgung von Abwasser
Wie wird das Abwasser beseitigt, wenn kein Kanalanschluss vorhanden ist ?
Das Verbandsgemeindewerk Arzfeld hat auf der Grundlage der Vorgaben des Landeswassergesetzes (LWG) dafür Sorge zu tragen, dass das gesamte in seinem Gebiet anfallende Abwasser ordnungsgemäß beseitigt wird. Dass unter diese Pflichtaufgabe nicht nur die leitungsgebundene Entsorgung fällt, sondern gleichermaßen auch die mobile Entsorgung der bisher nicht über Leitungen erschlossenen Grundstücke, ergibt sich aus der Formulierung des § 52 LWG: „Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung umfasst auch das Einsammeln und Abfahren des in zugelassenen Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung zu einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung.“ Obwohl reine Abwassersammelgruben in diesem Satz nicht ausdrücklich erwähnt sind, versteht es sich von selbst, dass gesammeltes Abwasser zur Reinigung in einer ordnungsgemäßen Kläranlage zu transportieren ist.
Im Zuständigkeitsbereich des Verbandsgemeindewerkes Arzfeld wird das Abwasser von mehr als 95 % aller Einwohner über Abwasserleitungen zentralen Kläranlagen zugeführt. Die Anzahl der Haushalte, deren Abwasser noch mobil entsorgt werden muss, ist bis auf unter 200 zurückgegangen. Hierbei handelt es sich um Einzelanwesen, deren Anschluss an eine zentrale Kläranlage entweder technisch überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
Die Entsorgungsgebühren werden nach abgefahrener Menge Abwasser ermittelt, wobei unterschieden wird zwischen reinen Sammelgruben und Kleinkläranlagen. Die Reinigung der mobil gesammelten Abwässer erfolgt in einer Zentralkläranlage. Nach den Vorgaben der EU war bis Ende 2015 die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung aller Einzelanwesen abschließend zu regeln, indem vor Ort vollbiologische Kleinkläranlagen errichtet werden, so dass nur noch der anfallende Fäkalschlamm zu entsorgen ist. Falls auch diese Möglichkeit ausscheidet, weil der Abwasseranfall für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kleinkläranlage zu gering oder zu unregelmäßig ist (z.B. bei nur sporadisch genutzten Wochenendhäusern), kann das anfallende Abwasser in dichten Gruben zur Abfuhr gesammelt werden. Obwohl die mobile Entsorgung nach planmäßiger Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes immer mehr an Bedeutung verloren hat, so wird doch ein völliger Verzicht hierauf nie möglich sein.
9. Niederschlagswasserbewirtschaftung
Der Umgang mit dem anfallenden Regenwasser stellt für das Verbandsgemeindewerk ein Problem dar, dessen Lösung nicht immer pauschal möglich ist, sondern von Einzelfall zu Einzelfall bezogen auf die jeweilige Abwassergruppe bzw. Baumaßnahme gelöst werden muss. Während früher im Regelfall das Niederschlagswasser über Mischwasserkanalisationen gemeinsam mit dem Schmutzwasser zur Kläranlage abgeleitet wurde, werden in den letzten Jahren im Einklang mit den gesetzlichen Zielsetzungen alternative Wege der Niederschlagswasserbewirtschaftung beschritten. Für das Verbandsgemeindewerk als Abwasserbeseitigungsverpflichteten steht zunächst die rechtliche Bewertung der Niederschlagswasserbeseitigung im Vordergrund. Grundlage hierfür ist das Landeswassergesetz (LWG), wonach die Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung obliegt (§ 57 LWG). Unter den Begriff „Abwasser“ fällt nach § 54 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) auch „das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser)“. Grundsätzlich hatte das Verbandsgemeindewerk damit in der Vergangenheit generell die Verpflichtung, für die Niederschlagswasserbeseitigung Sorge zu tragen.
Im Jahre 1995 wurde das Landeswassergesetz aber geändert und verstärkt auf eine ökologische Niederschlagswasserbewirtschaftung ausgerichtet. So setzt § 58 Abs. 1 LWG eine Priorität für die Beseitigung des Niederschlagswassers, indem der Verwertung oder Versickerung, Vorrang gegeben wird vor der Einleitung in leitungsgebundene Abwasseranlagen. Auf der Grundlage dieses Zieles entfällt nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 LWG die Abwasserbeseitigungspflicht für Niederschlagswasser dann, wenn „keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und das Niederschlagswasser am Ort des Anfalls verwertet und ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert oder in sonstiger Weise beseitigt werden kann.“
Aus der Formulierung im Gesetzestext ergibt sich, dass beide Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen, d. h. wenn eine zugelassene öffentliche Abwasseranlage (z. B. eine Ortskanalisation für Niederschlagswasser) zur Verfügung steht, bleibt die Abwasserbeseitigungsverpflichtung des Verbandsgemeindewerkes bestehen, auch wenn das Niederschlagswasser verwertet oder versickert werden kann.
Aus abgabenrechtlicher Sicht stellt sich die Situation so dar, dass die Verpflichtung zur Zahlung von wiederkehrenden Beiträgen für die Niederschlagswasserbeseitigung grundsätzlich dann besteht, wenn für das betroffene Grundstück eine zugelassene Abwasseranlage zur Verfügung steht, ohne dass es dabei darauf ankommt, ob es sich um eine Misch- oder Trennsystem handelt. Um in diesen Fällen trotzdem einen Anreiz zur ökologischen Behandlung des Niederschlagswassers zu bieten, wurde die Einleitungsgebühr für Niederschlagswasser eingeführt, die einerseits zu einer Senkung des wiederkehrenden Beitrages führt und andererseits nur dann zu zahlen ist, wenn tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird.
Die Zuständigkeit des Verbandsgemeindewerkes für die Beseitigung von Niederschlagswasser ergibt sich aus dem folgenden Schaubild:
Für die Beseitigung von Niederschlagswasser bieten sich folgende Möglichkeiten an:
1. Versickerung (z. B. über Sickermulden)
a) dezentral - breitflächig am Ort des Anfalls
b) zentral - Sammlung und Fortleitung des Niederschlagswassers von mehreren Grundstücken in zentrale Einrichtungen
2. Verwertung
Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser (z. B. Gartenbewässerung)
3. Einleitung in ein Oberflächengewässer
a) unmittelbar vom Grundstück
b) mittelbar, d. h. leitungsgebunden und/oder über offene Gräben
4. Einleitung in die Kanalisation, soweit vorhanden
Wichtig bei der Entscheidung für eine der genannten Möglichkeiten ist immer die Frage nach der Erlaubnispflicht. So muss nach dem geltenden Recht immer dann, wenn Niederschlagswasser zum Fortleiten gesammelt wird, eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt werden. Dies gilt sowohl bei zentraler Versickerung als auch bei Einleitung in ein oberirdisches Gewässer. Lediglich die breitflächige Versickerung auf dem Grundstück ist erlaubnisfrei. Beim Neubau von Entwässerungseinrichtungen im Zuge der Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes wurden in der Vergangenheit zwar oft reine Schmutzwassersysteme hergestellt, trotzdem hat das Verbandsgemeindewerk im Rahmen der Planung zu prüfen, wie die Beseitigung des Niederschlagswassers ordnungsgemäß erfolgen kann.
Welche Probleme birgt Niederschlagswasserbewirtschaftung in der Praxis ?
Niederschlagswasser versickern oder verwerten - was umweltpolitisch sinnvoll und gewollt ist - kann in der Praxis zu Problemen führen, die man im ersten Augenblick gar nicht erwartet. Versickerung ist grundsätzlich unproblematisch, wenn genügend Flächen hierfür zur Verfügung stehen. Eine wichtige Voraussetzung für die Versickerung bildet die ausreichende Durchlässigkeit der unteren Bodenschichten. Je geringer die Durchlässigkeit ist, desto größer ist der Flächenbedarf für die Versickerung. In Tonböden versickert das Wasser nur sehr langsam, während die Versickerungsleistung von sandigen Böden um ein vielfaches höher liegt.
Bei der Anlage von Versickerungsflächen ist ein Mindestabstand von ca. 6 m zur Bebauung ratsam, um Gebäudevernässungen zu vermeiden. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass benachbarte Grundstücke nicht beeinträchtigt werden.
Die Verwertung von Niederschlagswasser außerhalb des Haushalts, z. B. zur Gartenbewässerung, ist unproblematisch. Jeder Sammelbehälter benötigt aber einen Notüberlauf, der je nach Fassungsvermögen mehr oder weniger oft in Funktion tritt. Falls dann keine Versickerungsmöglichkeit besteht, kann ein gebührenpflichtiger Anschluss an eine öffentliche Entwässerungsleitung erforderlich werden.
Die Nutzung von gesammeltem Niederschlagswasser im Haushalt (z. B. Toilettenspülung oder Waschmaschine) erfordert zunächst ein separates Leitungssystem, das nicht in Verbindung zu den Leitungen der Wasserversorgung (Kommunale Netze Eifel - KNE) und der daran angeschlossenen Hausinstallation steht. Nur so kann die Gefahr einer möglichen Trinkwasserverunreinigung dauerhaft ausgeschlossen werden. Auch wenn Regenwasser grundsätzlich als unbelastet gilt, so kann das von Dachflächen und befestigten Hofflächen abfließende Wasser doch in geringem Maße Schadstoffe enthalten, die vom Material der Dacheindeckung, von Pflanzenbestandteilen (Laubfall), Vogelkot und Resten von Kleintieren stammen können. Vor der Nutzung als Brauchwasser empfiehlt sich deshalb der Einbau einer Filteranlage.
Die Nutzung von gesammeltem Niederschlagswasser als Brauchwasser ist dem Verbandsgemeindewerk zur Ermittlung der entsprechenden Gebühren anzuzeigen. Die Verschleierung solcher Tatsachen oder die Mitteilung falscher oder unvollständiger Angaben erfüllt nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) den Tatbestand der leichtfertigen Abgabenverkürzung, der mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden kann.
Für die Mitteilung von Änderungen der Niederschlagswasserableitung kann steht ein spezieller Erhebungsbogen zur Verfügung (Link zum Erhebungsbogen). Die Herstellung neuer Anschlüsse an öffentliche Entwässerungsleitungen (direkte Einleitung oder Brauchwassernutzung) kann ebenfalls anhand dieses Formblattes mitgeteilt werden. Wenn Niederschlagswasser, das bisher der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wurde, durch bauliche Veränderungen künftig nicht mehr eingeleitet wird, kann sich durchaus eine Gebührenersparnis ergeben. Maßgebend für die Ge-bührenberechnung sind die Grundstücksverhältnisse am 30.06. des jeweiligen Jahres.
Wiederkehrende Beiträge und Gebühren für Niederschlagswasser
Im Abrechnungsbereich Niederschlagswasser hat die Erhebung wiederkehrender Beiträge in der Vergangenheit immer wieder zu Unverständnis und Meinungsverschiedenheiten geführt, weil sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke Entgelte gezahlt werden müssen. Die Verbandsgemeinde Arzfeld hat sich mit der Einführung einer zusätzlichen Gebühr für die tatsächliche Einleitung von Niederschlagswasser zum Ziel gesetzt, den auf die Möglichkeit der Einleitung bezogenen wiederkehrenden Beitrag auf einem niedrigeren Niveau zu halten. Grundstücke, deren Niederschlagswasser zurückgehalten oder versickert wird, können einen finanziellen Vorteil erhalten, weil die Einleitungsgebühr insoweit nicht erhoben wird.
Wenn eine plangemäß hergestellte Kanalisation die Möglichkeit der Niederschlagswasserableitung bietet, ist ein Verzicht auf die Erhebung wiederkehrender Beiträge aber aus gesetzlichen Gründen nicht möglich. Ob die Entwässerungsanlage im Mischsystem oder im Trennsystem betrieben wird ist dabei unerheblich.
Das Verwaltungsgericht Trier hat zur Erhebung wiederkehrender Beiträge in einem Urteil (Az.: 2 K 1243/98.TR) folgendes ausgeführt:
Es „besteht Beitragspflicht bei wiederkehrenden Beiträgen für alle Grundstücke und Betriebe im Gebiet der Gebietskörperschaft (= Verbandsgemeinde), soweit sie an Leitungen angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. (...) Mit seinem Vorbringen, die auf seinem Grundstück anfallenden Oberflächenwässer würden dort teilweise zur Versickerung gebracht und zum Teil über einem von ihm angelegten Graben dem Bach zugeführt, vermag der Kläger nicht durchzudringen. (...) Die vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte ändern nämlich nichts an der oben beschriebenen Anschlussmöglichkeit, die - wie dargelegt - für die Bejahung des beitragsrechtlichen Vorteils allein maßgeblich ist. (...) Die Gemeinden sind nämlich verpflichtet, Entwässerungsbeiträge zu erheben. Das wird bereits darin deutlich, dass es in § 10 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) 86 heißt, dass die kommunalen Gebietskörperschaften für ihre Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung wiederkehrende Beiträge zur Deckung der festen Kosten „erheben“, was bedeutet, dass sie die Beiträge erheben müssen. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 94 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO) zu sehen, wonach die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften erhebt.
Auch die Regelung des Landeswassergesetzes (LWG), wonach Niederschlagswasser nach Möglichkeit versickert oder verwertet werden sollte, ändert an der Beitragspflicht des Grundstückes nichts, weil § 10 KAG 86 gegenüber § 2 LWG hinsichtlich der Erhebung von Beiträgen die speziellere Norm darstellt.
Das KAG 96, welches zum 01.01.96 das KAG 86 ersetzte, bestimmt ebenfalls, dass die Gemeinden von Grundstückseigentümern, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen oder Anlagen ein Vorteil entsteht, Beiträge erheben können. Demnach reicht, so das Verwaltungsgericht, weiterhin die Möglichkeit des Anschlusses aus, um einen entwässerungsbeitragsrechtlichen Vorteil zu bejahen.
Satzungen
- Betriebssatzung für das Verbandsgemeindewerk Arzfeld (PDF, 13 KB)
- Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Allgemeine Entwässerungssatzung - der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 01.10.2007 (PDF, 67 KB)
- 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung - der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 1. August 2013 (PDF, 18 KB)
- Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung - Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung - der Verbandsgemeinde Arzfeld vom 15.12.2017 (PDF, 1.830 KB)
- 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffenltiche Abwasserbeseitigungseinrichtung vom 14.11.2019 (PDF, 61 KB)
Anträge
- Antrag auf Abzug von Frischwasser bei der Berechnung der Schmutzwassergebühren (PDF, 80 KB)
- Erläuterungen zum Antrag auf Abzug von Frischwasser (PDF, 537 KB)
- Antrag auf Neufeststellung der Grundstücksflächen, die zur Niederschlagswasserableitung auf die öffentliche Entwässerungsanlage angewiesen sind (PDF, 32 KB)
- Erläuterungen zum Antrag auf Neufeststellung der Grundstücksflächen (PDF, 1.199 KB)
Kläranlagen
Übersicht der Abwassergruppen und Ortskanalisationen im Bereich der Verbandsgemeinde Arzfeld
Teilbereiche:
- Abwassergruppe Irsental
- Abwassergruppe Primmerbach
- Abwassergruppe Prümtal
- Abwassergruppe Üttfeld
- Ortskanalisation Arzfeld-Neurath
- Ortskanalisation Dackscheid
- Ortskanalisation Dahnen
- Ortskanalisation Daleiden-Falkenauel
- Ortskanalisation Dasburg
- Ortskanalisation Eilscheid
- Ortskanalisation Euscheid-Strickscheid
- Ortskanalisation Krautscheid
- Ortskanalisation Krautscheid-Bellscheid
- Ortskanalisation Krautscheid-Ringhuscheid
- Ortskanalisation Lambertsberg-Hargarten
- Ortskanalisation Lascheid
- Ortskanalisation Lauperath
- Ortskanalisation Lauperath-Scheidchen
- Ortskanalisation Lützkampen
- Ortskanalisation Mauel
- Ortskanalisation Oberpierscheid
- Ortskanalisation Oberpierscheid-Luppertsseifen
- Ortskanalisation Oberpierscheid-Philippsweiler
- Ortskanalisation Oberpierscheid-Röllersdorf
- Ortskanalisation Plütscheid
- Ortskanalisation Plütscheid-Gesotz
- Ortskanalisation Preischeid
Leitungsauskunft
Auskunft über die Lage von Frischwasser-Hausanschlüssen erhalten Sie bei den Kommunalen Netzen Eifel.
Wenn Sie Auskünfte über die Lage von Abwasser-Hausanschlüssen benötigen, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail mit genauer Bezeichnung des Grundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstück) an leitungsauskunft(at)vg-arzfeld.de.
Bereitschaftsdienste
Bereitschaftsdienst Verbandsgemeindewerk Arzfeld
Bei Störungen an Abwasseranlagen wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummern:
• während der Öffnungszeiten: Telefon: 06550/974-0
• außerhalb der Öffnungszeiten: Telefon: 0170/5635238
Notdienst/Rufbereitschaft KNE-Kommunale Netze Eifel AöR als Betriebsführer für die Wasserversorgung des Eifelkreises Bitburg-Prüm
Bei Störungen/Problemen in der Wasserversorgung wenden Sie sich bitte an folgende Telefonnummer: 06551/9512-0 (www.kne-web.de)
Außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten werden Sie automatisch und kostenlos zum Leitcenter der Stadtwerke Trier weitergeleitet.