Freistellungsverfahren
Die Errichtung und Änderung insbesondere von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1-3 (das heißt, der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
- das Gebäude im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
- das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und
- die Erschließung gesichert ist.
Das gilt unter anderem dann nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Bei Vorhaben wie beispielsweise Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 bis zur Hochhausgrenze, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn das Freistellungsverfahren durchgeführt.
Die Bauunterlagen, die von den Bauherren und vom bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Welche Bauunterlagen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.
Frist:
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Zuständige Mitarbeiter:

Franz-Rudolf Dimmer
Fachbereich: 2 (Bauen und Umwelt)
Sachgebiet: Stv. Fachbereichsleiter und Geschäftsführer, erneuerb. Energien, Bauverwaltung
Telefon: +49 6550 974 158

Yannick Propson
Fachbereich: 2 (Bauen und Umwelt)
Sachgebiet: Bauverwaltung, Tiefbau, Gemeindestraßen, Feld- & Waldwege
Telefon: +49 6550 974 157