Jagd, Forst, Fischerei
Jagdwesen
Anmeldung von Wildschäden bei der Verbandsgemeinde Arzfeld
Die schriftliche Anmeldung von Wildschäden im land- und forstwirtschaftlichen Bereich soll per FAX (06550/974-163), per E-Mail an die Adresse sabrina.brackmann(at)vg-arzfeld.de oder per Post an die Verbandsgemeinde Arzfeld, Luxemburger Straße 6, 54687 Arzfeld erfolgen.
Download:
- Wildschadensanmeldung Forst (PDF, 13 KB)
- Wildschadensanmeldung Landwirtschaft (PDF, 12 KB)
- Grafik: Jagdbezirke in der VG Arzfeld (PDF, 6.896 KB)
Zuständige Mitarbeiterin: Sabrina Brackmann
Forstwesen
Für die Angelegenheiten des Forstes im Bereich der Verbandsgemeinde Arzfeld sind die Forstämter Neuerburg und Prüm zuständig. Die jeweiligen Revierförster finden Sie auf den Internetseiten der entsprechenden Forstämter:
Forstamt Neuerburg: https://www.wald.rlp.de/de/forstamt-neuerburg/wir/in-den-revieren/
Forstamt Prüm: https://www.wald.rlp.de/de/forstamt-pruem/wir/im-revier/
Zuständige Mitarbeiterin: Sabrina Brackmann
Hofswald
Der im Bereich der Gemarkungen Oberüttfeld, Masthorn, Euscheid und Stalbach gelegene „Hofswald“ befindet sich im Eigentum der „Hofswaldgemeinden“ Euscheid, Habscheid, Lünebach, Masthorn, Matzerath, Üttfeld, Orlenbach, Pittenbach, Pronsfeld, Lichtenborn, Strickscheid, Watzerath und Lierfeld. Es handelt sich um einen Eigenjagdbezirk mit einer Größe von 420 Hektar, von denen 410 Hektar ausschließlich Wald sind.
Gemeinsam bilden diese Ortsgemeinden den Hofswaldzweckverband, in dem sie durch ihre jeweiligen Ortsbürgermeister vertreten werden. Gewählter Geschäftsführender Vorsitzender des Zweckverbandes ist der amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Arzfeld.
Download: Übersichtskarte Hofswald (PDF, 1.950 KB)
Geschäftsstelle des Hofswaldzweckverbandes:
Verbandsgemeinde Arzfeld
Herr Walter Klar
Luxemburger Straße 6
54687 Arzfeld
Mail: walter.klar(at)vg-arzfeld.de
Tel.: 06550/974-121
Fischereischein
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein. Diesen stellt die Gemeindeverwaltung auf Antrag aus.
Voraussetzungen für die Erteilung und Arten eines Fischereischeines
Jugendfischereischein:
Für Personen, die das siebte Lebensjahr, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden.
Ausnahme: es wurde eine Fischereiprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet.
Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers, der die Fischereiprüfung abgelegt hat.
Gültigkeit: 1 Jahr
Kosten: 5,60 Euro
Sonderfischereischein:
Für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischereiprüfung ablegen können.
Gültigkeit: 1 Jahr
Kosten: 9,00 Euro
Jahres- bzw. Fünfjahresfischereischein:
Für Personen, die eine Fischereiprüfung bestanden und das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Kosten:
Jahresfischereischei 12,00 Euro
Fünf-Jahresfischereischein 41,00 Euro
Folgende Unterlagen werden zur Beantragung benötigt:
- Zeugnis der Fischereiprüfung (bei Ersterteilung)
- ggf. alter Fischereischein
- Passbild
- Ausweisdokument
Zuständige Mitarbeiter:
Annalena Munkler
Britta Schäler
Fischereierlaubnis für Grenzgewässer
Wer in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschließlich des Stausees in Vianden die Fischerei ausüben will, muss, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein bei sich führen. Ein Fischereischein ist nicht erforderlich.
Vor Vollendung des 14. Lebensjahres darf die Fischerei nur unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines Fischereierlaubnisscheines ausgeübt werden.
Zuständige Mitarbeiter:
Annalena Munkler
Britta Schäler