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Märkte

  • Jahrmarkt
  • Spezialmarkt
  • Verkaufsoffener Sonntag

Jahrmarkt

Leistungsbeschreibung

Ein Jahrmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern Waren aller Art feilbietet. Die Festsetzung eines Jahrmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung. (11 Abs. 2 LMAMG).

Verfahrensablauf

Ein Jahrmarkt wird auf Antrag festgesetzt. Eine festgesetzte Veranstaltung genießt die sog. Marktprivilegien, d. h. Freistellung von bestimmten -zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen - Beschränkungen.

Voraussetzungen

Jahrmarkt:

  • Vielzahl von gewerblichen Anbietern
  • Waren aller Art
  • Handverkauf

Benötigte Unterlagen

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde).

Gebühren

Die Festsetzungsgebühr wird nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt.  Die Kosten werden nach Sach- und Zeitaufwand berechnet.

Rechtsgrundlage

  • Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)

Spezialmarkt

Leistungsbeschreibung

Ein Spezialmarkt ist eine im Allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbieterinnen und Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

Ein privilegierter Spezialmarkt ist ein Spezialmarkt besonderer Prägung, welcher die regionale Identität oder den Tourismus zu fördern geeignet ist oder Gegenstände reinen Liebhaberinteresses ohne Gebrauchswert feilbietet.

Die Festsetzung eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

An Marktsonntagen können privilegierte Spezialmärkte  festgesetzt werden. Verbandsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden und kreisfreie und große kreisangehörige Städte können durch Rechtsverordnung bis zu acht Marktsonntage im Jahr festlegen. Ob Marktsonntage stattfinden, liegt alleine in der Entscheidung der zuständigen Kommune. Der Antragsteller hat hierauf keinen Anspruch.

Verfahrensablauf

Ein Spezialmarkt wird gemäß auf Antrag festgesetzt. Eine festgesetzte Veranstaltung genießt die sog. Marktprivilegien, d. h. Freistellung von bestimmten -zumeist gewerbe- und arbeitsrechtlichen - Beschränkungen.

Voraussetzungen

Spezialmarkt:

  • Vielzahl von gewerblichen Anbietern
  • bestimmte Waren
  • Handverkauf
  • Endverbraucher mit Spezialinteresse

Privilegierter Spezialmarkt:

  • Vielzahl von gewerblichen Anbietern
  • bestimmte privilegierte Waren (Bsp. Töpferwaren, Münzen)
  • Handverkauf              
  • Endverbraucher mit Spezialinteresse

Benötigte Unterlagen

Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit

  • Personalausweis oder Reisepass
  • polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde (Gemeinde)

Gebühren

Die Festsetzungsgebühr wird nach dem rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetz in Verbindung mit der Landesverordnung über die Gebühren der Behörden der Wirtschaftsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) festgesetzt. Die Kosten werden nach Sach- und Zeitaufwand berechnet.

Rechtsgrundlagen

  • § 6 Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG)

Verkaufsoffener Sonntag

Leistungsbeschreibung

Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals sind Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen. Pro Jahr dürfen maximal vier allgemeine verkaufsoffene Sonntage pro Gemeinde durch Rechtsverordnung freigegeben werden. Gegenüber der Gemeinde besteht kein Anspruch auf Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen. Die zugelassene Öffnungszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten; sie darf nicht in der Zeit zwischen 6 und 11 Uhr liegen.

Es ist erforderlich, dass die Gemeinden als Verordnungsgeber vor einer Entscheidung zur Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages eine ausreichende Abwägung zwischen dem Regelungsbedürfnis für die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages und dem Schutzgut des Sonntages vornehmen. Diese Abwägungsentscheidung ist als Begründung dem Entwurf der RVO bei der Anhörung der Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen und anderer relevanter Institutionen beizufügen.

Zu beachten ist, dass aus Gründen des Feiertagsschutzes keine Feiertage freigegeben werden können. Das Ladenöffnungsgesetz bestimmt ferner, dass am Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, an Adventssonntagen im Dezember sowie an Sonntagen, auf die ein Feiertag fällt, keine Offenhaltung von Verkaufsstellen zugelassen werden darf.

Die Freigabe des 1. Adventsonntages im November ist möglich. Es dürfen keine „aufeinanderfolgenden“ Sonntage freigegeben werden. Die jeweilige Freigabe ist gemeindebezogen zu sehen.

Benötigte Unterlagen

Es ist ein Antrag vorzulegen, aus dem hervorgeht, wer der Veranstalter ist, z. B. Werbegemeinschaft der Stadt XY, wann der verkaufsoffene Sonntag sein soll und in welchem Bezirk er stattfinden soll.

Da ein Anhörverfahren vorgeschrieben ist, sollte der Antrag ca. sechs Wochen vor dem geplanten verkaufsoffenen Sonntag bei der Behörde eingehen.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtsgrundlage

  • § 10 (Verkaufsoffene Sonntage) Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG)

Zuständige Mitarbeiterin:

Kilian Niesen

Fachbereich: 3 (Bürgerdienste)

Sachgebiet: Örtliche Ordnungsbehörde, Gewerbe- und Gaststättenrecht, Straßenverkehr

Telefon: +49 6550 974 105

Mail: kilian.niesen(at)vg-arzfeld.de

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