Sonn- und Feiertagsrecht
Leistungsbeschreibung
Die Sonn- und Feiertage sind als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ verfassungsrechtlich geschützt. Dasselbe gilt nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz.
Feiertage können wie folgt unterschieden werden:
- kirchliche und religiöse Feiertage (z. B. Christi Himmelfahrt),
- gesetzliche Feiertage (z. B. Tag der deutschen Einheit) und
- so genannte „stille“ Feiertage (z. B. Karfreitag).
Das rheinland-pfälzische Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG) konkretisiert die verfassungsrechtlichen Regelungen. Es enthält Schutz- und Verbotsvorschriften, die die Sonn- und Feiertagsruhe der Bevölkerung gewährleisten sollen. Die zentrale Regelung des Feiertagsrechts ist das Arbeitsverbot an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages grundsätzlich widersprechen, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind beispielsweise nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz und dem Landesgesetz über Messen, Ausstellungen und Märkte (LMAMG) möglich.
An den „stillen Feiertagen“ sind besondere Einschränkungen zu beachten, welche von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Die wichtigsten „stillen Tage“ sind:
- Karfreitag,
- Allerheiligen,
- Volkstrauertag
- Totensonntag und
- Heiliger Abend (ab 13 Uhr).
Benötigte Unterlagen
Ein formloser Antrag genügt.
Gebühren
Die Gebühren ergeben sich aus der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 11. Dezember 2001. Die feiertagsrechtlichen Gebühren sind Nummer 9 der Anlage zum Besonderen Gebührenverzeichnis zu entnehmen. Über die Höhe im Einzelfall erteilt die zuständige Behörde Auskunft.