Übermittlungssperre
Nach dem Bundesmeldegesetz haben Sie das Recht der Übermittlung Ihrer Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen zu widersprechen:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.1 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs.3 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören (§ 42 Abs. 3 BMG i.V.m. § 42 Abs.2 BMG)
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr ((§ 36 Abs. 2 BMG i.V.m. § 58 c Abs.1 Soldatengesetz)
Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weiter gegeben werden. Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen. Der Widerspruch gilt, bis Sie diesen widerrufen.
Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre (13 KB)
Diese Leistung können sie auch online beantragen:
Online-Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre
Hinweise:
Erläuterungen zu den einzelnen Übermittlungssperren (17 KB)
Rücknahme einer bestehenden Übermittlungssperre (23 KB)