Hunde
Hundehaltung
Allgemeines
Nach der Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Arzfeld dürfen Hunde innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass unter Bezugnahme der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit der Wildtiere die Hunde in der Zeit von April bis Juli auch außerhalb bebauter Ortslagen angeleint geführt werden sollten.
Außerdem müssen Hundehalter und -führer dafür sorgen, dass Hunde öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Somit sind Verunreinigungen durch Hundekot also umgehend vom Hundehalter/-führer zu entfernen.
Verstöße gegen die Gefahrenabwehrverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis 5.000 € geahndet werden.
Gefährliche Hunde
Allgemeines
Leistungsbeschreibung
Als gefährliche Hunde in Rheinland-Pfalz gelten nach dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) Hunde der Rassen:
- Pit Bull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen.
Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde:
- Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
- Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
- Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
Erlaubnis
Für die Haltung der unter dem Begriff „Gefährliche Hunde“ aufgelisteten Hunderassen ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese gefährlichen Hunde muss ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.
Voraussetzungen
- Es muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes bestehen.
- Die antragstellende Person muss zur Haltung eines Hundes die erforderliche Sachkunde* besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- Es muss eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 LHundG nachgewiesen werden.
* Sachkundenachweis: Der Nachweis der zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde wird durch die Bescheinigung einer von der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz benannten sachverständigen Person oder Stelle über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erbracht.
Er gilt für die Halterin oder den Halter nur in Verbindung mit dem Hund, mit dem die Sachkundeprüfung abgelegt worden ist.
Weitere Informationen zum erforderlichen Sachkundenachweis finden Sie unter:
www.landestieraerztekammer-rheinland-pfalz.de
Maulkorb- und Anleinpflicht
Gefährliche Hunde sind gemäß LHundG außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen, haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen und dürfen nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
Ordnungswidrigkeiten
Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Bestimmungen des LHundG kann ein Bußgeld bis 10.000 € verhängt werden.
Hundesteuer
Zur Anmeldung Ihres Hundes wenden Sie sich bitte an das jeweilige Steueramt der für Sie zuständigen kommunalen Verwaltung.
Informationen
Auskünfte erteilt jedes Ordnungsamt in Rheinland-Pfalz sowie die Kreisverwaltungen und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Landesordnungsbehörde.
Zuständige Behörde ist die kreisfreie Stadt, große kreisangehörige Stadt, Verbandsgemeinde oder verbandsfreie Gemeinde, in welcher der gefährliche Hund vorwiegend gehalten wird.
Rechtsgrundlage
Nähere Informationen ergeben sich aus dem Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift.
Erlaubnis
Leistungsbeschreibung
Für die Haltung eines gefährlichen Hundes benötigen Sie eine Erlaubnis. Kraft Gesetzes als gefährliche Hunde gelten Hunde der nachfolgenden Rassen inklusive Hunde, die von diesen Rassen abstammen:
- American Staffordshire Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Pit Bull Terrier.
Darüber hinaus gelten Hunde als gefährlich, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder bereits als bissig auffällig geworden sind.
Gebühren
Die Gebühren werden von der zuständigen Behörde festgesetzt.
Rechtsgrundlage
Anträge/Formulare
Antrag einer Erlaubnis zur Haltung eines Hundes nach dem LHundG
Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde aus dem Ausland
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nach dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden. Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat dar.
Weitere Informationen bietet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als Landesordnungsbehörde.