Sozialleistungen
Sozialhilfe
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Hilfe von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (z. B. Krankenversicherung, Rentenversicherung) erhält.
Die Sozialhilfe umfasst unter anderem
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Einzelheiten hierzu regelt das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Welche Hilfen für Sie im Einzelnen in Betracht kommen und ob Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen, klären Sie am besten mit den zuständigen Sachbearbeitern des Sozialamtes in einem persönlichen Gespräch.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen.
Diese Voraussetzung ist identisch mit denen des Arbeitslosengelds II (SGB II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII). Deshalb muss im Einzelfall genau geprüft werden, welchem Leistungssystem eine Person zuzuordnen ist.
Generell bekommen erwerbsfähige Menschen Arbeitslosengeld II, ältere und dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen bekommen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt kommt deshalb nur selten zum Einsatz, z.B. für Menschen, die vorübergehend erwerbsunfähig sind oder die voraussichtlich länger als 6 Monate stationär untergebracht sind.
Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung
Sichergestellt werden soll der grundlegende Bedarf für den Lebensunterhalt von Menschen, die wegen Alters oder auf Grund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen.
Hilfebedürftige Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und die Altersgrenze wegen Alters erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Vor der Inanspruchnahme von Grundsicherung muss das eigene Einkommen sowie das Einkommen des nicht getrennt lebenden Ehegatten (oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft) sowie das vorhandene Vermögen bis auf einen kleineren Barbetrag eingesetzt werden.
Zum Einkommen gehören beispielsweise:
- Erwerbseinkommen
- Renten, Pensionen
- Wohngeld, Ehegattenunterhalt
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen und sonstige Kapitaleinkünfte
Zum Vermögen gehören beispielsweise:
- Haus- und Grundvermögen
- PKW
- Bargeld und Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen, Bausparkassen usw.
- Wertpapiere und Rückkaufwerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
Bei der Berechnung etwaiger Ansprüche werden folgende Bedarfe zugrunde gelegt:
- der für den jeweiligen Antragsteller maßgebliche Regelsatz
- die tatsächlichen Aufwendungen bis zur Angemessenheit für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe unter bestimmten Voraussetzungen
- Ggf. die erforderlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung
Von diesem Bedarf werden die eigenen Einkünfte abgezogen. Sind die Einkünfte höher als der Bedarf, besteht kein Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung. Sind die eigenen Einkünfte niedriger als der Bedarf, wird der Unterschiedsbetrag als Grundsicherung ausgezahlt.